Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das ihm beigeordnete Europäische Gericht erster Instanz (EuG) bilden die Gerichtsbarkeit der Europäischen Union.
Der in Luxemburg ansässige Europäische Gerichtshof (EuGH) wurde 1952 zunächst nur für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gegründet. Nachdem er mehrere Jahre erfolgreich im Rahmen des EGKS-Vertrages judiziert hatte, wurde am 25. März 1957 ein einheitlicher Gerichtshof für alle drei – mittlerweile zwei – Gemeinschaften geschaffen (Römische Verträge).
Seit dem 1. November 1989 wird der EuGH vom einem Gericht erster Instanz (EuG) entlastet, das für Entscheidungen über einzelne Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Entscheidung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der EG-Satzung eingelegt werden kann. Mit der Schaffung der Europäischen Union durch den Vertrag von Maastricht wurde der Zuständigkeitsbereich des EuGH erweitert. Wichtige verfahrenstechnische Neuerungen wurden im Dezember 2000 mit dem Vertrag von Nizza beschlossen. Diese wurden angesichts der steigenden Anzahl von Verfahren vor dem EuGH und EuG und im Hinblick auf die Erweiterung der EU notwendig. Die Reformen betrafen insbesondere die Zusammensetzung des EuGH und des EuG und die Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs des EuG.
Die Zusammensetzung und Organisation des EuGH und des EuG sind sehr ähnlich.
Im Europäischen Gerichtshof ist jedes Mitgliedsland der EU mit einem Richter vertreten (Art. 221 EGV). Die Richter des EuGH wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren den Präsidenten des Gerichtshofes. Der Präsident leitet die rechtsprechende Tätigkeit sowie die Verwaltung des Gerichtshofes. Die Arbeit der Richter bei der Rechtsfindung wird durch je acht Generalanwälte unterstützt. Die Richter und Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Ferner müssen sie die in ihrem Staat für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sein. Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung statt, wobei eine Wiederernennung zulässig ist (Art. 223 Abs. 1 EGV). Die Generalanwälte unterstützen den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie sind unabhängige, nur dem Gemeinschaftsrecht verpflichtete Berichterstatter. Der zuständige Generalanwalt fasst am Ende einer mündlichen Verhandlung den Tatbestand zusammen, trägt eine detaillierte Analyse der Rechtslage vor und schließt mit einem Entscheidungsvorschlag. Der EuGH folgt diesen Schlussanträgen in der Regel, obwohl er auch abweichend entscheiden kann.
Der EuGH tagt „in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln“ (Art. 221 Abs. 2 EGV). Die Kammern sind mit drei, fünf oder als „Große Kammer“ mit elf Richtern besetzt. Die Große Kammer tagt in Fällen, in denen ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein beteiligtes Organ dies beantragt (Art. 16 Abs. 3 EG-Satzung). Der Gerichtshof kann nach Art. 221 Abs. 3 EGV in bestimmten Fällen auch in Vollsitzung (Plenum) tagen. Das gilt
Der Gerichtshof kann darüber hinaus Rechtssachen von außergewöhnlicher Bedeutung nach Anhörung des Generalanwalts an die Vollsitzung verweisen (Art. 16 Abs. 5 EG-Satzung).
Zusammensetzung und Organisation des Gerichts erster Instanz (EuG) entsprechen der des EuGH. Anders als beim EuGH gibt es aber keine Generalanwälte. Deren Tätigkeit kann von einem dazu bestimmten Richter ausgeübt werden. Durch den Vertrag von Nizza wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, durch einstimmigen Ratsbeschluss besondere gerichtliche Kammern zu bilden, „die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Sachgebieten erhoben werden“ (Art. 225a EGV). Diese Kammern sollen den EuGH und das EuG entlasten.
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechtsaufsicht über das gesamte Gemeinschaftsrecht. In Art. 220 EGV heißt es:
„Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages.“
Dies umfasst die Zuständigkeit für das primäre, sekundäre und ungeschriebene Gemeinschaftsrecht einschließlich der von der Gemeinschaft abgeschlossenen Verträge. Hinsichtlich der Bestimmungen des EUV ist er nur sehr eingeschränkt zuständig (Art. 46 EUV). Der EuGH soll verhindern, dass jeder Betroffene das Gemeinschaftsrecht auf seine Weise auslegt und anwendet. Er soll gewährleisten, dass diese Normen für alle und unter allen Umständen den gleichen Inhalt haben. Zu diesem Zweck ist der EuGH für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten zuständig, an denen Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane, Unternehmen und Privatpersonen als Parteien beteiligt sein können.
Neben der Wahrung der Rechtseinheit treibt der Gerichtshof die Integration durch seine gemeinschaftsfreundliche Auslegung und richterliche Fortbildung des EG-Rechts voran. So hat er wichtige Grundsätze wie
herausgearbeitet. Hierbei hat er sich immer wieder auf den so genannten „effet utile“ berufen, wonach im konkreten Einzelfall die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gewährleistet werden soll. Nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EGV und Art. 5 EUV) darf jedes Organ nur
„nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse“
handeln. Manche Kritiker werfen dem EuGH vor, er habe durch seine aktive Vertragsauslegung seine Befugnisse unzulässig ausgedehnt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber die Praxis des EuGH in seiner Rechtsprechung bisher nicht beanstandet. Durch seine Rechtsprechung hat sich der EuGH oft als „Motor der Integration“ erwiesen.
Der Gerichtshof übt seine Rechtsprechungsbefugnisse im Rahmen verschiedener Klagearten und des Verfahrens für den Erlass von Vorabentscheidungen aus.
Aufgabe des EuG ist es, sich als Eingangsinstanz mit allen direkten Klagen von Privatpersonen und Unternehmen gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu befassen. Eine Ausnahme bilden diejenigen Klagen, die einer besonderen gerichtlichen Kammer übertragen werden. Für Entscheidungen dieser Kammern ist es Rechtsmittelinstanz.
Aufgabe des EuGH ist die Zuständigkeit für alle Direktklagen der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaftsorgane und der Europäischen Zentralbank (Art. 225Abs. 1 Uabs. 1 EGV i. V. m. Art. 51 EG-Satzung). Als oberstes Rechtsprechungsorgan ist der Gerichtshof außerdem für das Vorabentscheidungsverfahren zuständig. Die Vertragsbestimmungen sehen jedoch vor, dass die Satzung dem Gericht erster Instanz die Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen in einigen besonderen Sachgebieten übertragen kann. Schließlich können beim Gerichtshof auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel gegen Urteile eingelegt werden, die das Gericht erster Instanz im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassen hat.
Entscheidungen des EuGH und EuG werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Daher kann der Gerichtshof nur in Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden.
Als Verfahrenssprache kann der Kläger eine der elf Amtssprachen der Gemeinschaft wählen. Ist die beklagte Partei ein Mitgliedstaat oder eine natürliche oder juristische Person, die einem Mitgliedstaat angehört, so ist die Amtssprache dieses Mitgliedstaats Verfahrenssprache.
Die Richter beraten in nichtöffentlicher Sitzung und verkünden das Urteil dann öffentlich. Die Urteile des EuGH sind verbindlich, können nicht mehr angefochten werden und stehen über nationalem Recht.
Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.
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