Die Gründungsverträge der EU enthalten mit den vier Grundfreiheiten und den Nichtdiskriminierungsklauseln einen grundrechtlichen Status. Einen Grundrechtskatalog wie im Grundgesetz gibt es aber bislang nicht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) übt die Rechtsaufsicht über das gesamte Gemeinschaftsrecht aus. Seine Aufgabe ist die Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Gründungsverträge. Jedes Mitgliedsland der EU ist mit einem Richter im EuGH vertreten.
1985 unterzeichnen Deutschland, Frankreich und die Benelux-Staaten im luxemburgischen Schengen ein Abkommen zur Erleichterung der Grenzabfertigung und für den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen.