In der Abfallwirtschaft unterscheidet man in
Die Vermeidung von Abfällen ist mit dem Abfallgesetz von 1986 zum Schwerpunktthema für eine ökologische Orientierung der Abfallwirtschaft geworden.
Basierend auf den § 14 des Abfallgesetzes von 1986 erließ das Bundesumweltministerium 1991 die „Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen" (VerpackV).
Von der Wirtschaft wurde 1991 ein Sammelsystem für Verpackungen eingerichtet. Damit reagierte die Wirtschaft auf die durch die VerpackV vorgeschrieben Rücknahmepflicht von Verkaufsverpackungen.
Durch §1 wurde die Abfallvermeidung zum obersten Ziel der Abfallwirtschaft.
Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Das Gesetz regelt z. B. Grundsätze und Pflichten der Erzeuger von Abfällen sowie Entsorgungsträger, die Informationspflichten und Überwachung, Produktverantwortung, Planungsverantwortung, Betriebsorganisation.
Die Abfallvermeidung ist ein Beitrag der Industrie, des Handels, der öffentlichen Hand und der Verbraucher zur Verminderung des Mülls und Schonung der natürlichen Ressourcen.
Bei der Abfallverwertung werden die Verfahren zur Rückgewinnung von verwertbaren Bestandteilen in Abfällen angewendet. Zu den Verfahren gehört auch die Nutzung der frei werdenden Energie bei der Abfallverbrennung. Durch die Rückführung der Sekundärrohstoffe werden die vorhandenen Ressourcen geschont. Ein weiterer Vorteil der Verwertung ist, dass weniger Müllverbrennungsanlagen und Deponieräume beansprucht werden müssen.
Stoffliche Verwertung | Energetische Verwertung |
• der Hauptzweck der Verwertung besteht in der Nutzung des Abfalls und in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials | • Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff |
• Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen | • Anforderungen: feuerungs |
• chemische und rohstoffliche Verwertung (Rückgewinnung von Glas, Papier und Kunststoffen aus unsortiertem Abfall) | • Nutzung der Abwärme |
• werkstoffliche Verwertung (Rückgewinnung von sortenreinen Verpackungsstoffen) | • die Nutzung der Energie steht im Vordergrund und nicht die Schadstoffbeseitigung (sparen von Beseitigungskosten) |
Für stoffliche und energetische Verwertung besteht kein Vorrangverhältnis.
Unter Recycling versteht man die Produktion von neuen Gütern, bei der nicht vermeidbare Abfälle (Produkte oder Produktionsabfälle) wiederverwendet werden. Recycling beinhaltet aber auch die Wiederverwendung zerstörungsfrei demontierter Bauteile (alte Computerchips als Bauteile von Elektrospielzeugen).
Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.
Anfallende Energie oder Abfälle sind soweit wie möglich zu nutzen. Wenn diese Nutzung nur untergeordneter Nebenzweck ist, handelt es sich trotzdem um Abfallbeseitigung (siehe Kriterien für stoffliche und energetische Abfallverwertung). Die Beseitigung von Hausabfällen wird durch die TA-Siedlungsabfall geregelt.
Man unterscheidet beim Siedlungsabfall in pflanzliche Abfällel, Pappe/Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle, sonstige Abfälle wie Straßenkehricht und Sonderdienste.
Hausmüll setzt sich u.a. zusammen aus:
Neben den Möglichkeiten der Abfallvermeidung und -verminderung gibt es noch eine Vielzahl von Maßnahmen durch die sich private Haushalte aktiv am Umweltschutz beteiligen können. Zu diesen Maßnahmen gehören u.a. Energieeffizienzmaßnahmen wie die Anwendung der Kraft-Wärme-Kopplung, die Senkung des Energiebedarfes durch den Einsatz von Dämmmaterial, Doppel-/Dreifach-Verglasung, Wärmetauscher elektronischen Regelungsprodukten und von hocheffizienten Heizkesseln. Auch die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln hilft den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren.
Energieeffizienzmaßnahmen sind gekennzeichnet durch ihre positive Wirkung auf die Umwelt (Klimaschutz) und eine gleichzeitige Reduzierung der laufenden Energiekosten. Maßnahmen mit diesem Doppeleffekt nennt man auch No-regret-Maßnahmen.
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