Rechtsformen der Unternehmen

Die Wahl der Rechtsform (Unternehmensform) bestimmt die persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Stellung des Unternehmens in der Wirtschaft.
Es werden unterschieden:

  • Einzelunternehmen,
  • Personengesellschaften,
  • Kapitalgesellschaften und
  • Eingetragene Genossenschaften.

Einzelunternehmen

Beim Einzelunternehmen gibt es einen alleinigen Eigentümer, der für seine Unternehmertätigkeit verantwortlich ist und uneingeschränkt für eventuell auftretende Schulden haften muss. Die Gründungsformalitäten sind unkompliziert. Die Gründung eines Einzelunternehmens erfolgt lediglich durch Eintragung in das Handelsregister. Die Finanzierung eines Einzelunternehmens kann entweder über das zur Verfügung stehende Eigenkapital oder über Fremdkapital durch Einlagen sogenannter Stiller Gesellschafter oder personengebundene Kredite erfolgen.

Personengesellschaften

Zu den Personengesellschaften zählen die

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
  • Partnergesellschaft,
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • Kommanditgesellschaft (KG) und
  • Stillen Gesellschaften.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Gemeinschaft von Personen mit vertraglicher Regelung, die allerdings keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Verträge mit Dritten können demnach nur von den einzelnen Gesellschaftern und nicht von der Gesellschaft geschlossen werden.

Die Gesellschafter führen, wenn es keine anderen vertraglichen Regelungen gibt, die Unternehmensgeschäfte gemeinsam aus und vertreten die Gesellschaft auch gemeinsam. Alle beteiligten Gesellschafter haften gemeinsam als Gesamtschuldner, mindestens ein Gesellschafter haftet mit seinem Privatvermögen. Dieser ist auch berechtigt, die Geschäftsführung zu übernehmen.

Die Partnerschaftsgesellschaft als Personengesellschaft steht den Freien Berufen (Ärzten, Anwälten, Architekten) offen.
Partner einer solchen Gesellschaft können nur natürliche Personen sein. Der Name der Partnerschaft muss mindestens einen Namen der beteiligten Partner enthalten und im Partnerschaftsregister eingetragen werden. Partnerschaftsgesellschaften sind rechtsfähige Gesellschaften, d. h., sie können klagen oder verklagt werden. Buchhaltungstechnisch ist diese Form der Personengesellschaft nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, eine einfache Einnahmen-/Überschussrechnung genügt. Im Falle eines Scheiterns haften sowohl die Partner als Gesamtschuldner als auch die Gesellschaft in unbegrenzter Höhe. Die Haftung kann allerdings auf einen Partner, nämlich auf den, der die eigentliche Leitung ausübt oder verantwortlich leitet, beschränkt werden.

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) wird von mindestens zwei Gesellschaftern für ein Handelsgewerbe gegründet. Jeder Gesellschafter der OHG haftet persönlich gesamtschuldnerisch und uneingeschränkt gegenüber den Gläubigern. An der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft darf jeder Gesellschafter persönlich mitwirken. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich nach den §§105 ff. HGB (Handelsgesetzbuch), sofern im Gesellschaftervertrag keine anderen Festlegungen getroffen worden sind.

Die Kommanditgesellschaft (KG) – Rechtsgrundlage §§161ff. HGB – setzt sich aus mehreren Gesellschaftern zusammen, die entweder Vollhafter (Komplementäre) oder Teilhafter (Kommanditisten) sind. Die jeweiligen Kapitaleinlagen werden im Handelsregister eingetragen.
Komplementäre haften mit ihrem gesamten Privat- und Betriebsvermögen. Kommanditisten haften nur mit ihrer Kapitaleinlage. Die Geschäftsführung setzt sich aus den Vollhaftern zusammen, die Teilhafter haben lediglich ein Kontrollrecht auszuüben. Gewinne werden zuerst zur Verzinsung der Kapitaleinlagen der Gesellschafter genutzt. Die Finanzierung kann durch Aufnahme neuer Teilhafter erfolgen.

Die Stillen Gesellschaften sind Beteiligungen eines Gesellschafters in Form von Kapital.
Die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters geht bei dieser Form der Personengesellschaft in das Vermögen des anderen Gesellschafters über. Es existiert kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen. Der stille Gesellschafter kann nicht geschäftsführend tätig werden. Er haftet mit seiner Einlage und ist am Gewinn bzw. am Verlust beteiligt. Gesetzliche Regelungen findet man im §§230ff. HGB.

Kapitalgesellschaften

Zu den Kapitalgesellschaften zählen die

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • Aktiengesellschaft (AG) und
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KgaA).

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person, die von mehreren Gesellschaftern mithilfe eines notariell beglaubigten Gesellschaftervertrages gegründet wird. Das Stammkapital (Kapitaleinlage) muss mindestens 25 000 €, die Beteiligung jedes Gesellschafters muss mindestens 100 € betragen.
Der Geschäftsführer handelt nach Weisung der Gesellschafterversammlung. Die Haftung des Gesellschafters beschränkt sich auf die jeweilige Einlage. Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Organe der GmbH sind der

  • Geschäftsführer (Firmenleitung) und die
  • Gesellschafterversammlung (Feststellung der Jahresbilanz, Verteilung des Reingewinns, Bestellung des Geschäftsführers).

Beschäftigt die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer, so muss ein Aufsichtsrat als Kontrollorgan gebildet werden. Die GmbH unterliegt der Körperschafts- und Vermögenssteuer. Diese Unternehmensform eignet sich besonders für kleine und mittlere Unternehmen. Heute existieren mehr als 800 000 GmbH in Deutschland.

Die Aktiengesellschaft (AG) hat zumindest in Deutschland als Unternehmensrechtsform eine beträchtliche Bedeutung.
Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person. Gegründet wird eine AG durch mehrere Personen. Das Grundkapital muss mindestens 50 000 Euro betragen. Der Nennwert einer einzelnen Aktie muss mindestens 1 € betragen. Die AG haftet mit ihrem Vermögen, das Risiko eines Aktionärs ist auf den Verlust seiner Aktienwerte beschränkt. Organe der Aktiengesellschaft sind

  • Hauptversammlung (Versammlung der Aktionäre),
  • Vorstand (Geschäftsführung) und
  • Aufsichtsrat (Kontrollorgan für Vorstand).

Das Aktiengesetz (1965) dient als rechtliche Grundlage für die Aktiengesellschaft. Dem Aktionär werden durch dieses Gesetz Vermögens- und Mitgliedsrechte (Stimmrecht in Hauptversammlung, Informationsrecht, Kontrollrecht) gewährt.

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KgaA) ist eine spezielle Form der AG. Deshalb ist ihre rechtliche Grundlage auch im Aktiengesetz (AktG §§278ff.) geregelt. Gegründet wird sie von mehreren Gesellschaftern, von denen mindestens ein Gesellschafter, wie bei der KG, uneingeschränkt haftet. Er tritt als Vorstandsmitglied auf und ist hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Komplementär einer KG gleichgesetzt. Die Kommanditaktionäre sind am Grundkapital über ihre Aktien beteiligt. Sie sind über ihre Einlage hinaus persönlich nicht haftbar. Das Verlustrisiko ist lediglich auf die Aktien beschränkt. Diese Rechtsform tritt in Deutschland sehr selten auf. Lediglich Banken wählen vereinzelt diese Rechtsform.

Eingetragene Genossenschaft

Die eingetragene Genossenschaft (eG) hat ihre Rechtsgrundlage im Genossenschaftsgesetz. Ihre Mitgliederzahl ist nicht beschränkt. Sie gehört weder zu den Personen- noch zu den Kapitalgesellschaften, sondern ist ein wirtschaftlicher Verein. Sieben Genossenschaftsmitglieder sind zur Gründung notwendig. Sie zahlen eine festgelegte Mindesteinlage. Zur Haftung wird nur das Vermögen der Genossenschaft herangezogen, die Genossenschaftsmitglieder sind nicht haftbar. Organe der Genossenschaft sind die Geschäftsführung (Generalversammlung durch alle Mitglieder), der Vorstand und der Aufsichtsrat.

Sonstige Rechtsformen

Vereine kann man unterscheiden in rechtsfähige und nicht rechtsfähige. Rechtsfähige Vereine sind die nach BGB eingetragenen Vereine und die Vereine des Handelsrechts. Rechtsfähigkeit erreichen sie, indem sie sich in das jeweilige Register (Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister) eintragen lassen. Zu den nicht rechtsfähigen Vereinen gehören beispielsweise die Gewerkschaften.

Stiftungen werden unterschieden in Stiftungen des privaten Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Während die erste eine juristische Person ist, die durch einen Stiftungsakt entsteht und staatlich genehmigt werden muss, ist die Stiftung öffentlichen Rechts eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Meist handelt es sich bei dieser Form der Stiftung um Zweckvermögen, mit dem gemeinnützige Aufgaben erfüllt werden. Beispiel dafür wäre die Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“, die den Zweck verfolgt, Wissenschaft und Kunst zu fördern.

Unternehmen in Deutschland nach ihrer Rechtsform

Unternehmen in Deutschland nach ihrer Rechtsform

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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