Internationale Gerichte

Internationales Recht

Wenn es zu staatenübergreifenden Streitigkeiten kommt, ist es zweifelhaft, wer zu einer Entscheidung berufen sein soll. Für das internationale Privatrecht gibt es Regeln, wo beispielsweise eine zwischen einem Deutschen und einer Französin geschlossene Ehe, die in Italien gelebt haben, zu scheiden ist. Auch die Frage, welche Regeln im internationalen Wirtschaftsverkehr gelten und vor welchem Gericht geklagt werden muss, berührt internationales Recht.
Noch schwieriger zu beurteilen sind die Fragen, welcher Staat Anspruch auf welches Land hat, ob durch einen Staat Menschenrechtsverletzungen begangen wurden usw. Zwar gibt es Internationale Gerichte, jedoch müssen diese auch anerkannt werden von dem, über den sie richten. Hier tut sich schon ein großes Spannungsfeld auf, wenn man nur an die Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofs denkt. Die strafrechtliche Tradition jedenfalls ist eine nationale. Jeder Staat selbst übt die Gewalt über das Strafrecht aus, was wir unter dem Strafanspruch des Staates kennen. Dies hat also nicht nur mit der Vermeidung von Privatrache zu tun, sondern ist zugleich eine hoheitliche Aufgabe eines Staates.

Wesen des Völkerrechts ist nun, die Unabhängigkeit und Selbstständigkeit der einzelnen Staaten zu gewährleisten. Die Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs stößt hier an die Grenzen des Völkerrechts. Zudem gibt es jetzt schon zahlreiche zwischenstaatliche Abkommen, die Fragen der Auslieferung, Strafvollstreckung usw. regeln. Hier kann man gespannt sein, welche Bedeutung einem Internationalen Strafgerichtshof in der Zukunft beigemessen werden wird.

Unter internationalem Recht wird in erster Linie auf dem Gebiet des Zivilrechts das Internationale Privatrecht verstanden. Darüber hinaus wird aber auch das supranationale Recht als internationales Recht betrachtet. Unter supranationalem Recht wird das Recht verstanden, das von übernationalen Organisationen für mehrere Staaten einheitlich erlassen wird. Ferner wird auch das Völkerrecht als Internationales Recht bezeichnet. Hinzuzuzählen sind schließlich von mehreren Staaten ratifizierte Verträge, deren Wortlaut in den Staaten einheitlich gilt.

Internationale Gerichtsbarkeit

Zur Durchsetzung internationalen Rechts gibt es eine internationale Gerichtsbarkeit. Im Einzelnen ist diese wie folgt aufgebaut:

  • Anlässlich der beiden Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 wurden die Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitigkeiten verabschiedet, auf deren Grundlage der Ständige Schiedshof in Den Haag errichtet wurde. Wie der Name schon sagt, handelt es sich hierbei um ein Schiedsgericht. Es gibt also keine fest angestellten Richter, sondern eine Schiedsrichterliste, aus der die Parteien des Abkommens im konkreten Fall ihre Schiedsrichter wählen.
    Der Ständige Schiedshof ist heute noch tätig und unter anderem auch bereit, Streitigkeiten zwischen Staaten und ausländischen Privatpersonen zu verhandeln.
     
  • Kein Schiedsgericht ist der Internationale Gerichtshof. Er ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen.
    Alle Mitglieder der UNO sind automatisch Mitglieder des Statuts des Internationalen Gerichtshofs (IGH). Der IGH kann keine Entscheidung treffen, wenn er bei einer Streitentscheidung zwischen zwei Staaten das Verhalten eines dritten Staates prüfen muss, der nicht Mitglied des Statuts der IGH ist und damit seiner Gerichtsbarkeit nicht untersteht.
    Der IGH besteht aus 15 unabhängigen Richtern, die von der Generalversammlung und vom UN-Sicherheitsrat in getrennten Wahlgängen für 9 Jahre gewählt werden. Hierdurch soll eine angemessene Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme gewährleistet werden.
    Nicht berufen ist der IGH, über die Opportunität von Maßnahmen des Sicherheitsrates zu befinden. Auch ist er nicht berufen, auf Antrag eines Staates zu prüfen, ob Akte des Sicherheitsrats dem Völkerrecht entsprechen. Die letzte Entscheidung über Frieden schaffende Maßnahmen hat der Sicherheitsrat und nicht der IGH (Prinzip der Gewaltenteilung).
     
  • Seit dem UN-Seerechtsübereinkommen von 1982 existiert der Internationale Seegerichtshof mit Sitz in Hamburg.
     
  • Nach den positiven Erfahrungen mit eigens eingesetzten Strafgerichtstribunalen nach dem Jugoslawienkonflikt und dem Ruandakonflikt stiegen die Hoffnungen wieder für einen Internationalen Strafgerichtshof. Die Konvention von Rom 1998 über einen Internationalen Strafgerichtshof hat die Grundlagen geschaffen. Allerdings gibt es auch schwerwiegende Probleme mit einer internationalen Strafgerichtsbarkeit. Das Völkerrecht hat mit dem Strafrecht nicht vereinbare Grundsätze. Auch gibt es Befürchtungen in ganz andere Hinsicht. Gerichtshöfe – zumal internationale – haben nicht nur für Juristen, Politiker und Betroffene eine große Bedeutung, sondern gerade auch für die Öffentlichkeit eine große Anziehungskraft. So ist bei einer eindeutig scheinenden Menschenrechtsverletzung durch die vermeintlich Verantwortlichen mit starkem Druck aus den Bevölkerungen auf das Gericht zu rechnen, nunmehr die „richtige“ Entscheidung zu treffen. Es ist zwar nicht erwiesen, inwiefern Demonstrationen und Medienberichte tatsächlich ein Gericht beeinflussen können, aber für derartige Befürchtungen bleibt zunächst Raum.
     
  • Auf der europäischen Ebene ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das einzige Organ, das über die Europäische Menschenrechtskonvention entscheiden darf. Die Menschenrechtskommission überwacht die Durchsetzung dieser Urteile. Es können einzelne Privatpersonen, Verbände, Unternehmen und Staaten Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen, nachdem sie den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben.
     
  • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gibt Rechtsschutz für Einzelne, Unternehmen und Verbände, die durch Akte der Gemeinschaft betroffen sind. Auch hier muss erst der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft sein. Zudem ist der EuGH auch zuständig für Kompetenzkonflikte der Gemeinschaftsorgane.

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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