- Lexikon
- Politik/Wirtschaft
- 2 Demokratie in Deutschland
- 2.5 Recht und Rechtsprechung
- 2.5.2 Rechtsprechung, Gerichte
- Organisation und Verfahren der Gerichte
Wir unterscheiden in Deutschland verschiedene Gerichtsbarkeiten. Hierzu zählen
Die Gerichtsverfassung ist nicht anderes als
Das Gerichtsverfassungsrecht ist
Das Prozessrecht wiederum regelt die Zuständigkeit und das Verfahren vor der einzelnen Gerichten.
Alle Gerichtsbarkeiten haben dabei das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu beachten. Im Gerichtsverfassungsgesetz sind
festgeschrieben. Unter anderem ist in § 16 GVG das Verbot von Ausnahmegerichten aufgestellt worden. Darüber hinaus sind der Aufbau der Amtsgerichte, der Landgerichte, der Oberlandesgerichte, des Bundesgerichthofs und der Staatsanwaltschaft geregelt. Auch finden sich Vorschriften über die Öffentlichkeit bei Gerichtsverhandlungen im GVG. Gerade dies ist eine hohe Errungenschaft in der Geschichte der Justiz, da keine Entscheidungen hinter verschlossenen Türen gefällt werden können. Auch im GVG geregelt ist die Sitzungspolizei, die dem Vorsitzenden Richter obliegen soll. Er kann bei Ungehorsam in der Verhandlung Maßnahmen ergreifen, z. B. entsprechend handelnde Personen aus dem Sitzungssaal entfernen lassen. Auch geregelt ist die Gerichtssprache. Nach § 184 ist die Gerichtssprache deutsch. In der Folge wird das Verfahren für Dolmetscher sowie für Taube und Stumme geregelt.
Ebenfalls im GVG geregelt – weil für alle Gerichtsbarkeiten das gleich gilt – ist die Beratung und Abstimmung der Richter für ihre Entscheidungen. Hier werden
und so weiter.
Zur Gerichtsverfassung gehören auch die am Gericht tätigen Personen, wie Richter, Rechtspfleger und andere. Auch für diese gibt es eigene Gesetze, nämlich
Nach dem Richtergesetz kann jeder Deutsche Richter werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Dies setzt das erfolgreiche Bestehen zweier juristischer Staatsexamina voraus.
Die Richter am Bundesverfassungsgericht werden gewählt und zwar je zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat. Sie müssen
Allerdings sieht § 3 BVerfGG vor, dass das Richteramt Vorrang vor der Tätigkeit als Hochschullehrer hat. Die Amtszeit der Richter dauert 12 Jahre, wobei die Altersgrenze das Ende des Monats ist, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf von 12 Jahren ist eine anschließende oder spätere Wiederwahl des Richters nach § 4 BVerfGG ausgeschlossen.
Diese Wahl der Richter zum BVerGG ist eine besondere „Einstellung“ von Personen in den Richterdienst. Unterhalb der Ebene der Bundesgerichte werden die Einstellungen in den Richterdienst von den zuständigen Ministerien für Justiz der Länder vorgenommen.
Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.
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