Das Widerstandsrecht in der Bundesrepublik ist im Grundgesetz in Artikel 20 Absatz 4 geregelt. Dort wird jedem Bürger „gegen jeden, der es unternimmt, diese [die bundesrepublikanische] Ordnung zu beseitigen“, das Recht zum Widerstand zugesprochen, „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“.