- Lexikon
- Politik/Wirtschaft
- 4 Gesellschaft im Wandel
- 4.5 Gesellschaftspolitik
- 4.5.4 Gleichstellungs- und Geschlechterpolitik
- Von der Frauenförderung zur Geschlechterpolitik
Frauenpolitik, Frauenförderung, Gleichstellung – all das sind Begriffe der Frauenbewegung, der Emanzipation. In der Geschichte werden drei Emanzipationsbewegungen unterschieden:
Die Europäische Union verankerte die Verpflichtung, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern hinzuarbeiten, vertraglich bereits 1957. Der gemeinschaftliche Rechtsrahmen garantiert die Gleichheit von Frau und Mann vor dem Gesetz.
Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ist ein wesentlicher Aspekt in den Außenbeziehungen der Europäischen Union und in ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit. Insbesondere die Förderung und der Schutz der Frauenrechte sind integraler Bestandteil der von der EU in Drittländern betriebenen Menschenrechtspolitik. Darüber hinaus sind die Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung fester und integraler Bestandteil des „acquis communautaire“ (gemeinschaftlicher Besitzstand; Gesamtbestand an Rechten und Pflichten, der für die Mitgliedstaaten der EU verbindlich ist), den die sich um die EU-Mitgliedschaft bewerbenden Länder zu übernehmen haben.
Zwar hat sich die Situation der Frauen in der EU bereits erheblich verbessert, doch wird die Gleichstellung der Geschlechter im täglichen Leben nach wie vor dadurch unterminiert, dass Frauen und Männer in der Praxis nicht die gleichen Rechte genießen. Unter anderem zeugen die Unterrepräsentation der Frauen wie auch die Gewalt gegen Frauen von nach wie vor bestehenden strukturellen Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern.
Im Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997, der am 1. Januar 1999 in Kraft trat, sind erweiterte Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern verankert. Das betrifft vor allem die Artikel 2, 3, 13 und 141:
Artikel 2
„Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch Einwirkung eines gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion ... in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen ... zu fördern.“Artikel 3
„ (1) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne von Artikel umfasst nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
a) das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren...;
b) eine gemeinsame Handelspolitik;
c) einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist;
d) ...
(2) „Bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.“Artikel 13
„Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“Artikel 141
„(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
(2) Unter ‚Entgelt‘ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. ...
(3) Der Rat beschließt ... Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.“
Diese im europäischen Maßstab erarbeiteten Rahmenbedingungen machen angesichts der bestehenden Ungleichheiten auch künftig spezifische Frauenfördermaßnahmen notwendig.
Als 1979 der Arbeitsstab Frauenpolitik des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit seine Arbeit aufnahm, gab es noch keine gezielte Frauenförderung. Die Bundesregierung begann jetzt erst, systematisch die Bedeutung der Frauen zu untersuchen und erste Vorstellungen und Anregungen für die Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Frauen zusammenzutragen.
Inzwischen gibt es Frauenfördermaßnahmen in jedem Bundesland.
Maßnahmen in der Bundesrepublik, die in Förderprogrammen verankert sind, brachten bisher noch nicht den gewünschten Erfolg. Obwohl sich die Situation der Frauen in Deutschland wie auch in den EU-Ländern bedeutend verbessert hat, wird die Gleichstellung der Geschlechter im täglichen Leben nach wie vor unterminiert. Das drückt sich z. B.
Gender-Mainstreaming (engl.: gender = soziales Geschlecht; mainstream = Hauptstrom, vorherrschende Richtung) bedeutet so viel wie Chancengleichheit als Querschnittsaufgabe Gleichstellung. In der Bundesrepublik ist dieser Begriff vor allem durch die Gleichstellungspolitik der Europäischen Gemeinschaft bekannt geworden. Auf der Weltfrauenkonferenz in Peking 1995 wurde dieser Begriff geboren und ist international anerkannt. Dabei bedeutet „Gender“ das soziale Geschlecht, im Gegensatz zum biologischen Geschlecht. Gender-Mainstreaming beinhaltet so, das soziale Geschlecht durchgängig als eine wesentliche Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
Diese neue Orientierung ergänzt die bisherigen Programme der Diskriminierungsabwehr und der Frauenförderung. Beachten muss man, dass Frauenförderung, Frauenquote und Gender–Mainstreaming auf unterschiedlichen Ebenen funktionieren.
Die Kompetenzen der Gleichstellungspolitik verlagern sich:
Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.
Ein Angebot von