Lohnformen

Jedes Entgelt für eine Arbeitsleistung ist Lohn. Dabei werden verschiedene Entgeltformen unterschieden wie Gehalt, Honorar, Unternehmerlohn. Lohnformen sind Zeitlohn, Stücklohn, Stundenlohn und Prämienlohn. Bei einer Entlohnung ohne Rücksicht auf persönliche Verhältnisse handelt es sich um Leistungslohn, ansonsten spricht man von Familien- oder Soziallohn.

Was ist Arbeitslohn?

Der steuerliche Arbeitslohnbegriff ist definiert in dem §8 Abs1 und §19 Abs1 EstG (Einkommenssteuergesetz). Danach gelten grundsätzlich alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen, als Arbeitslohn. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch besteht, wie sie bezeichnet werden, in welcher Form (Geld oder Geldeswert, also Sachbezüge, z. B. freie Verpflegung) sie gewährt werden und ob sie dem ursprünglichen Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.

Zum Arbeitslohn gehören auch Trinkgelder (Zahlung durch Dritte). Für den Steuerabzug sind Sachbezüge mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort (Einzelhandelspreis einschl. MwSt) zu bewerten. Für einige Sachbezüge, z. B. freie Verpflegung und freie Unterkunft wurden zur gleichmäßigen Bewertung einheitliche Bewertungsrichtlinien (jährlich überarbeitet) vorgegeben.

Nicht zum Arbeitslohn gehören

  • sogenannte Aufmerksamkeiten, dies sind
  • Sachzuwendungen von geringem Wert, z.B. Blumen, CD, Buch zum Geburtstag. Sie sind steuer- und beitragsfrei, wenn der Wert 30,00 € inkl. MwSt. nicht übersteigt.
  • Gutscheine bis zu 30,00 €.
  • Getränke, Genussmittel, die der Arbeitgeber (AG) im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt.

Liegt der Wert des Sachgeschenkes über 30,00 €, so ist die Zuwendung in vollem    Umfang steuer- und beitragspflichtig.

Achtung!
Direkte Geldzuwendungen sind stets steuer- und beitragspflichtig.

  • Zuwendungen, Leistungen des AG im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse, z. B. Parkplatz, Sportstätten für die Belegschaft.

Daraus ergibt sich folgende Übersicht:

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Was ist Arbeitsentgelt?

Arbeitsrechtlich werden unter dem Begriff Arbeitsentgelt alle aus nicht selbstständiger Arbeit erzielten Einkünfte verstanden.
Arbeitsentgelt ist ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff, der im §14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV geregelt ist.
Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden. Der Unterschied zum steuerlichen Arbeitslohnbegriff besteht darin, dass dort auch die Einnahmen aus früheren Arbeitsverhältnissen von Bedeutung sind. Das geschieht auch dann, wenn sie dem Rechtsnachfolger (Erben) zufließen, z. B. Beamtenpension.
Die Verbindung beider Begriffe wurde durch die Arbeitsentgelt-Verordnung hergestellt.

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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