Kollektive Sicherheit: Begriff und Theorie

Die Idee der kollektiven Sicherheit

Kollektive Sicherheit ist ein Fachbegriff aus dem Bereich der internationalen Beziehungen und bezieht sich hier zunächst auf die äußere Sicherheit von Staaten. In einer Ordnung kollektiver Sicherheit ist die Sicherheit jedes einzelnen Staates unauflöslich mit der Sicherheit aller anderen Staaten verbunden und einer gemeinsamen Staatenorganisation übertragen, der weltweit möglichst viele Staaten angehören. Dabei wird zudem davon ausgegangen, dass das allen gemeinsame Interesse an einer stabilen internationalen Friedensordnung, die durch das Gesamtsystem kollektiver Sicherheit gewährleistet werden soll, größer ist als Einzelinteressen von Staaten. Diese würden sich daher freiwillig einigen Normen, Regeln und Pflichten unterwerfen, die für alle gleiche Gültigkeit haben, egal ob es sich um mächtige oder kleinere Staaten handelt.
Eine Ordnung kollektiver Sicherheit ist daher eine multilaterale Ordnung, in der kein Staat einseitig mehr Rechte beanspruchen oder durchsetzen kann als alle anderen auch haben und Konflikte friedlich gelöst werden.

Grundlagen und Prinzipien kollektiver Sicherheit

Die Verwirklichung einer solchen Ordnung ist auf einigen unverzichtbaren Prinzipien aufgebaut:

  • Gegenseitiger Gewaltverzicht, also Verzicht auf einen militärischen Angriff oder dessen Androhung gegen andere Staaten (Bild 1). Da ein Verstoß gegen dieses Prinzip von der Gemeinschaft der übrigen Staaten bzw. einer gemeinsamen Staatenorganisation geahndet wird (gegenseitiger Beistand), handelt es sich faktisch um ein Gewaltverbot.
    Das beinhaltet gleichzeitig auch die Anerkennung der politischen Souveränität anderer Staaten und die Unverletztlichkeit ihres Territoriums;
     
  • Gegenseitiger Beistand gegen einen Aggressor. Dabei ist es egal, ob dieser Mitglied oder Nichtmitglied der gemeinsamen Staatenorganisation ist. Die Beistandszusicherung ist also auch gegen Friedensstörer aus der Organisation selbst gerichtet und unterscheidet sich insofern von Beistandsverpflichtungen in Verteidigungsallianzen wie der NATO, die sich vornehmlich gegen mögliche Angreifer von außen wenden;
     
  • Friedliche Streitbeilegung im Vorfeld offener Konflikte wie auch nach der Beendigung von Konflikten, z.B. durch gegenseitige Konsultationen oder Anerkennung einer übernationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Das Prinzip impliziert zudem die Bereitschaft zur Beseitigung von Konfliktursachen. Dazu zählen z. B. Instrumente wie Rüstungskontrolle oder Abrüstung.

In einem System kollektiver Sicherheit sollte der Schutz jedes einzelnen Staates einer möglichst starken und durchsetzungsfähigen Staatenorganisation übertragen sein. Diese ist letztlich dafür verantwortlich, dass die gemeinsamen Regeln und Normen Anwendung finden und durchgesetzt werden.

Betont werden muss zudem das Prinzip der Universalität des Systems kollektiver Sicherheit. Es sollte möglichst alle Staaten erfassen und eine weltweite Geltung der gemeinsamen Normen und Regeln anstreben. Denn die Idee kollektiver Sicherheit ist auf das Vertrauen der Staaten in die umfassende Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Ordnung aufgebaut. Andernfalls würden sie sich kaum den gemeinsamen Regeln unterwerfen.

Kollektive Sicherheit und UN-Charta

Die erfolgreiche Etablierung einer kollektiven Sicherheitsordnung war einer der wichtigsten Impulse für die Gründung der UNO. Die UNO will eine weltumspannende Organisation der kollektiven Sicherheit sein, der heute fast alle Staaten der Erde angehören. Ihre in der Charta enthaltenen Ziele und Grundsätze sollen weltweit gültige Normen des Völkerrechts sein. Insofern beansprucht sie Universalität.

Das allgemeine Ziel einer kollektiven Sicherheitsordnung und ihre unverzichtbaren, oben genannten Prinzipien sind – neben anderen – in den Artikeln 1 (Ziele) und 2 (Grundsätze) der für alle Mitgliedstaaten verbindlichen UN-Charta besonders hervorgehoben. Außerdem enthält die Charta im Weiteren Angaben zu ihrer Umsetzung.
Bei näherer Betrachtung wird deutlich, dass die Vereinten Nationen auf dieser gleichsam verfassungsmäßigen Grundlage mit einigen Abstrichen an das oben dargestellte Ideal eines kollektiven Sicherheitssystems heranreichen.

Dabei muss zunächst auf die entscheidende Rolle des UN-Sicherheitsrats hingewiesen werden. Erst durch ihn gewinnt die UNO ihre Handlungsmöglichkeit als Staatenorganisation. Er hat nach Art. 24 der Charta hinsichtlich der weltweiten Friedenssicherung die Hauptverantwortung, die er in Vertretung der übrigen Staatengemeinschaft der Vereinten Nationen wahrnehmen soll.

Kap. VII der Charta umfasst in mehreren Artikeln „Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“. Es handelt sich dabei um ein abgestuftes Sanktionssystem für ein gemeinsames Vorgehen gegen Friedensstörer.

Nach Feststellung einer Friedensbedrohung oder Angriffshandlung kann der UN-Sicherheitsrat Empfehlungen zu ihrer Beendigung abgeben oder Sanktionsmaßnahmen beschließen. Diese reichen von nichtmilitärischen (z. B. Abbruch der wirtschaftlichen oder diplomatischen Beziehungen) bis hin zu Maßnahmen einer gemeinsamen militärischen Friedenserzwingung.
Bei Gründung der UNO war dabei durchaus noch die Aufstellung eigener UN-Streitkräfte durch verpflichtende Bereitstellung nationaler Truppenkontingente beabsichtigt. Da sich solche Ideen aber nicht durchsetzten, müssen in der – bisher seltenen – Praxis Mitgliedstaaten der Organisation mit der Durchführung solcher Maßnahmen beauftragt werden.
Wichtig ist, dass die Entscheidungen des Sicherheitsrats für alle Mitgliedstaaten bindend sind. Auch wenn sich nicht alle an militärischen Einsätzen beteiligen müssen, ist in Kapitel VII der Charta das allgemeine Prinzip des gegenseitigen Beistands in Form von Kollektivmaßnahmen weitgehend aufgehoben. Zudem geht es dabei den Maßnahmen auch um die Durchsetzung des Gewaltverbots.

Nicht unerwähnt bleiben darf allerdings, dass Art. 51 der Charta zwei Ausnahmen vom Gewaltverbot vorsieht:

  1. Gemeinsame militärische Maßnahmen gegen Friedensstörer (s.o.),
  2. Das Recht von Staaten oder Staatenallianzen zur eigenen Verteidigung.

Beide Ausnahmen unterlaufen aber nicht das Verbot eines Angriffskrieges und richten sich ausschließlich gegen Aggressoren.

Kap. VI der UN-Charta („Friedliche Beilegung von Streitigkeiten“) behandelt einen anderen der oben genannten allgemeinen Grundsätze. Bei Konflikten, die die internationale Sicherheit bedrohen, sollen sich die Streitparteien zunächst

„um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl“ (Art. 33)

bemühen. Daneben kann der Sicherheitsrat eigene Untersuchungen einleiten oder Empfehlungen zur Lösung des Streits vorschlagen. Er ist dabei insgesamt eher Moderator und weniger Akteur.

Als eine in der Charta nicht erwähnte Möglichkeit aktiver friedlicher Streitbeilegung und Friedenssicherung („peacekeeping“) durch die UNO hat sich im Laufe der Geschichte das Instrumentarium so genannter Friedensmissionen entwickelt.
Solche Einsätze in Krisenregionen werden vom Sicherheitsrat beschlossen und mit einem fest umrissenen Auftrag (Mandat) ausgestattet. Sie sind in ihrer ursprünglichen Form grundsätzlich unparteiisch und unbewaffnet bzw. – ausschließlich zum Selbstschutz – leicht bewaffnet. Zudem bedarf es der Zustimmung der Konfliktparteien. Nach neueren Reformvorschlägen können sie auch ein „robustes Mandat“ haben, das begrenzte militärische und parteiliche Einsätze erlaubt, wenn es beispielsweise im Laufe des Einsatzes auf einer der beiden Konfliktseiten z. B. zu krassen Menschenrechtsverletzungen kommt.

Kollektive Sicherheit: ein tragfähiges Konzept?

Trotz dieses durch die UN-Charta vorgesehenen Instrumentariums wird immer wieder die Realitätstauglichkeit solcher Systeme kollektiver Sicherheit angezweifelt. Gefragt wird vor allem, ob ihre Funktionsfähigkeit nicht dadurch eingeschränkt ist, dass Staaten mit ihren je eigenen Interessen weiterhin die wichtigsten Akteure im Bereich der internationalen Beziehungen sind.

Auch die Handlungsfähigkeit der UNO als potenziell weltweiter Staatenorganisation kollektiver Sicherheit hängt in dem in Fragen der weltweiten Friedenssicherung zuständigen Sicherheitsrat maßgeblich von einigen mächtigen Staaten (fünf Ständige Mitglieder mit Vetorecht) ab.

In der Praxis wurde denn auch schon kurz nach Gründung der Weltorganisation 1945 ihre Handlungsfähigkeit durch das Gegeneinander der Vetomächte im Ost-West-Konflikt gelähmt. Trotz weltweit vielfacher Verstöße gegen das Gewaltverbot blieb die UNO in den meisten Fällen gelähmt

Aber auch nach dem Epochenwechsel von 1989/90 blieb sie in ihren Möglichkeiten eingeschränkt. Beispielsweise zeigte das Vorgehen der USA im Vorfeld des Irakkrieges 2003, der ohne Zustimmung des Sicherheitsrats geführt wurde, die Ohnmacht der Organisation auf.
Zudem kann sie bis heute eine Vielzahl von Konflikten kaum befrieden.

Andererseits wird durch das Zusammenrücken der Welt in Zeiten der Globalisierung die gemeinsame Lösung internationaler Konflikte und die Zusammenarbeit der Staaten hierbei zu einer immer drängenderen Herausforderung. Hinzu kommt, dass neue Gefährdungen, wie sie z. B. durch transnationale Terrornetzwerke oder zerfallende Staaten („failed states“) erwachsen, ganz neue Gefährdungslagen heraufbeschwören, die zwar einerseits nur noch teilweise als Krisen zwischen Staaten gedeutet werden können, andererseits aber alle Staaten gemeinsam betreffen.
Aus dieser Sicherheitslage könnte abermals, wie schon vor 1945, die Einsicht erwachsen, dass weltweiter Frieden nur in der Zusammenarbeit der Nationen auf Basis gemeinsamer Normen und Prinzipien zu erreichen ist und dass das gemeinsame Sicherheitsbedürfnis schwerer wiegt als Einzelinteressen von Staaten.
Nur auf dieser Grundlage wird sich die so hoffnungsvolle Idee kollektiver Sicherheit (im Rahmen der UNO) durchsetzen können.

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