Handels-, Wettbewerbs-, Verkehrspolitik und transeuropäische Netze

Handelspolitik

Die gemeinsame Handelspolitik ist eine der ältesten und am stärksten integrierten Politikfelder der Gemeinschaft. Schon in die Gründungsverträge fand die Gemeinsame Handelspolitik Eingang. Mittlerweile besitzt die Europäische Gemeinschaft in diesem Bereich die ausschließliche Zuständigkeit.

Mit der Ausweitung des internationalen Handels hat die gemeinsame europäische Handelspolitik an Bedeutung gewonnen. Die Position der Gemeinschaft wurde auch durch die Erweiterungen und die Festigung des Binnenmarktes gestärkt, sodass sie ein bevorzugter Handelspartner ist. Besonders eindrucksvoll zeigt sich dies daran, dass die Europäische Union 20 % der Weltein- und -ausfuhren ausmacht und damit die größte Handelsmacht der Welt darstellt. Außerdem hat sie einen großen Einfluss auf Verhandlungen im Rahmen bilateraler Beziehungen mit Drittländern oder multilateraler Beziehungen, da die Europäische Kommission bei Verhandlungen die Mitgliedstaaten vertritt. Die Rolle der Europäischen Union bei weltweiten Verhandlungen hängt deshalb stark von der Wirksamkeit der gemeinsamen Handelspolitik ab. In ihrer Handelspolitik setzt sich die Union

  • für eine weltweite Liberalisierung des Handels ein und
  • für die Integration von Entwicklungsländern in den Welthandel.

Die EU hat verschiedene Instrumentarien entwickelt, um die Gemeinsame Handelspolitik durchzuführen:

  • den gemeinsamen Außenzoll (GAZ),
  • handelspolitische Schutzmaßnahmen sowie
  • die so genannten Präferenzabkommen und
  • multilaterale Verhandlungen.

Kern der Zollunion ist der gemeinsame Außenzoll. EU-weit wird ein einheitlicher Zollsatz auf Waren erhoben, die aus Drittstaaten stammen. Da auf Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft kein Zoll erhoben wird, werden sie gegenüber den möglicherweise preiswerteren Importen aus Drittstaaten begünstigt.

Die EU verfügt über handelspolitische Schutzinstrumente, um den europäischen Markt vor unliebsamen Einfuhren aus Drittstaaten zu schützen. Diese Maßnahmen sind alle mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbar. Zu diesen Maßnahmen gehören

  • die Antidumpingpolitik,
  • die Antisubventionspolitik sowie
  • die Begrenzung der Einfuhrmenge von Waren durch handelspolitische Schutzmaßnahmen.

Die Antidumpingpolitik richtet sich dagegen, dass fremde Industriezweige unfaire Handelspraktiken anwenden. Die Antisubventionspolitik soll verhindern, dass Drittstaaten ihre Produkte durch öffentliche Subventionen zu künstlich niedrig gehaltenen Preisen in die EU einführen.

Mit einer großen Anzahl an Ländern und Ländergruppen unterhält die EU „besondere Beziehungen“. Das bedeutet, dass präferenzielle Handelsabkommen abgeschlossen werden, wodurch die Partnerländer eine günstigere Behandlung erhalten.

Die wichtigsten präferenziellen Handelsabkommen der EU sind die Abkommen von Lomé mit den sogenannten AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean), die durch das in Cotonou im Juni 2000 unterzeichnete Abkommen eine neue Ausrichtung erfuhren, die Abkommen mit den Mittelmeerstaaten, die Europa-Abkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie der Europäische Wirtschaftsraum (mit Norwegen, Island und Liechtenstein).

Wettbewerbspolitik

Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) sind die Mitgliedstaaten gehalten, eine Wirtschaftspolitik zu betreiben, die „dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist.“
Die Gewährleistung einer offenen Marktwirtschaft mit unverzerrtem Wettbewerb sowie die effektive Umsetzung der vier Freiheiten des Binnenmarktes – freier Waren-, Kapital-, Dienstleistungs- und Personenverkehr – sind wichtige Bestandteile der Vollendung des Binnenmarktes. Die Wettbewerbspolitik der Europäischen Gemeinschaft hat zum Ziel,

  • einen freien Wettbewerb zu garantieren,
  • die europäische Wettbewerbsfähigkeit nach innen und außen zu stärken und
  • die Vollendung des Binnenmarktes zu fördern,

um auf diese Weise günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Wachstum, Beschäftigung und Wohlstand zu schaffen.
Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Globalisierung wird die Aufstellung transparenter und überprüfbarer Richtlinien zur Gewährleistung einer offenen und auf freiem Wettbewerb basierenden Marktwirtschaft umso dringlicher.

In einer offenen Marktwirtschaft ist der freie Wettbewerb von entscheidender Bedeutung, damit die Verbraucher frei zwischen einem großen und qualitativ hochwertigen Angebot wählen können.

Die Zuständigkeit für die EU-Wettbewerbspolitik fällt in den Aufgabenbereich der Europäischen Kommission, genauer gesagt der in der Kommission angesiedelten Generaldirektion Wettbewerb. Diese verfügt über ein umfangreiches Instrumentarium zur Gewährleistung des freien Wettbewerbs innerhalb der EU: Kartellverbote, Fusionskontrolle, Liberalisierung sowie die Kontrolle staatlicher Beihilfen.

  • Kartelle
    Unternehmen ist es nicht erlaubt, untereinander Preisabsprachen zu treffen oder die Märkte aufzuteilen. Bei Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist die Europäische Kommission befugt, dieses wettbewerbswidrige Verhalten mit Geldbußen zu bestrafen.
  • Fusionskontrolle
    Die Europäische Kommission ist berechtigt, Zusammenschlüsse großer Unternehmen und Firmenübernahmen zu verbieten, falls sich daraus eine marktbeherrschende Stellung ergeben würde und dies zur Verdrängung von Konkurrenten führen könnte. Folglich müssen Unternehmen, die große grenzüberschreitende Zusammenschlüsse oder Übernahmen anstreben, vorab eine Genehmigung von der Kommission einholen. Dies betrifft Unternehmen, die innerhalb der EU einen Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen Euro oder weltweit mehr als 5 Milliarden Euro erzielen.
    Zum Zeitpunkt der Aufnahme zehn neuer Mitgliedstaaten in die EU ändern sich die Fusionskontroll- und Kartellbestimmungen. Durch die Änderungen kommt es zu einer Ausgestaltung der Bestimmungen, einer Flexibilisierung der Verfahren und einer Erleichterung der Zusammenarbeit mit nationalen Wettbewerbsbehörden.
  • Liberalisierung
    Bestehende Monopole werden nur in solchen Bereichen zugelassen, die unwirtschaftlich, aber von öffentlichem Interesse sind. Die EU setzt sich bei dem Bestehen von Monopolen jedoch für den Schutz von Konkurrenten und Verbrauchern ein. Die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen muss transparent sein. Außerdem müssen von Monopolen dargebotene Dienstleistungen allen Nutzern zu gleichen Konditionen offen stehen.
  • Staatliche Beihilfen
    Staatliche Beihilfen, die Unternehmen in Form von
    - Subventionen,
    - Darlehen,
    - Zuschüssen,
    - Steuervergünstigungen,
    - Vorzugskonditionen bei der Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen sowie
    - Darlehensbürgschaften erhalten, werden von der Europäischen Kommission kontrolliert, da sie den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten behindern können. Aus diesem Grund prüft die Kommission genau, ob ein Mitgliedstaat ein Unternehmen unterstützt, das nicht wettbewerbsfähig wäre, oder ob das Unternehmen zur Konsolidierung kurzfristig auf Unterstützung angewiesen ist. Letzteres wird von der Kommission zugelassen, insbesondere dann, wenn es der regionalen Entwicklung förderlich ist.

Die im Rahmen der EU-Wettbewerbspolitik von der Europäischen Kommission getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen können vor dem Europäischen Gerichtshof überprüft werden.

Transeuropäische Netze

Die Herstellung des freien Personen- und Warenverkehrs stößt innerhalb der EU auf zahlreiche Hindernisse, die den freien Verkehr und die Entwicklung in abgelegenen Regionen hemmen. Deshalb sieht die Union vor, die Infrastrukturen in den Mitgliedstaaten

  • zu harmonisieren,
  • miteinander zu verbinden und
  • weiter auszubauen.

Im Maastrichter Vertrag wurde die Bedeutung der transeuropäischen Netze (TEN) für Verkehr, Energie und Telekommunikation hervorgehoben, aber der eigentliche politische Impuls zu ihrer Schaffung ging vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Kopenhagen 1993 aus.

Mit dem Ausbau der transeuropäischen Netze werden zwei Ziele verfolgt:

  • Einerseits sollte ein funktionierender Binnenmarkt geschaffen werden,
  • andererseits der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gestärkt werden.

Für den Ausbau der TEN rechnet die Europäische Union mit Gesamtkosten von 600 Mrd. Euro bis 2020. Für Verkehrsprojekte sollen zwischen 2007 und 2013 8,013 Mrd. Euro bereitgestellt werden. Das TEN-Budget der EU für den Zeitraum 2000 bis 2006 betrug 4,6 Mrd. Euro, hinzu kommen Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Kohäsionsfonds. Da die Mittel der EU zur Finanzierung des Ausbaus der TEN nicht ausreichen, setzt sich die Union für die Beteiligung privater Geldgeber ein.

Insbesondere für diejenigen EU-Bürger, die in schwer zugänglichen Gebieten der Union leben, ist die Verbindung der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen notwendig. Denn nur so können sie vom Binnenmarkt profitieren. Im Zuge der Erweiterung ist der Ausbau der transeuropäischen Netze in den mittel- und osteuropäischen Staaten äußerst wichtig, damit die Eingliederung der neuen Mitgliedstaaten reibungslos verläuft. Darüber hinaus strebt die EU eine Verknüpfung der TEN mit den Netzen von Drittstaaten über die europäischen Mitgliedstaaten hinaus an, um so die Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittstaaten des Mittelmeerraums sowie Russland und weiteren GUS-Staaten zu verstärken.

Verkehr

Mit der Errichtung des Binnenmarktes hat auch die Mobilität stark zugenommen. Folge ist eine zunehmende Be- und Überlastung der Verkehrssysteme und die verstärkte Umweltbelastung, die im Zuge der Osterweiterung weiter ansstieg.
Ziel der EU ist es, durch gemeinsames Handeln im Bereich der Verkehrspolitik die Infrastrukturüberlastung abzubauen und gleichzeitig dem Umweltschutz Rechnung zu tragen.
Dies geschieht einerseits durch

  • Liberalisierungsmaßnahmen, beispielsweise im Luft- und Schienenverkehr,
  • die Förderung von Verkehrsinfrastrukturprojekten (transeuropäische Netze) zum Ausbau der Verkehrssysteme und zum Abbau von Engpässen sowie
  • die Schaffung von Anreizen zur Verlagerung des Personen- und Güterverkehrs von der Straße auf umweltfreundlichere Verkehrsmöglichkeiten.

Außerdem sollen gemäß dem Verursacherprinzip die Kosten der Umweltverschmutzung von den Verursachern übernommen werden und Maßnahmen zur Reduzierung von Umweltverschmutzung getroffen werden.

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