- Lexikon
- Politik/Wirtschaft
- 2 Demokratie in Deutschland
- 2.1 Grundgesetz und Verfassungsprinzipien
- 2.1.2 Verfassungskern und Grundprinzipien
- Grundprinzipien der Verfassung
Die Menschenwürde ist die Fundamentalnorm des Grundgesetzes. Sie ist das Leitprinzip der Verfassung und verkörpert den obersten Wert.
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ (Art. 1 GG)
Als höchster Rechtswert bindet die Menschenwürde alle staatlichen Gewalten und begründet die Ordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Im Unterschied zur Monarchie steht in der Republik ein Staatsoberhaupt an der Spitze, der Bundespräsident. Er wird vom Volk indirekt gewählt, sein Mandat ist zeitlich begrenzt. Das Grundgesetz bestimmt die republikanische Staatsform für den Bund (Art. 20 Abs. 1) und die Länder (Art. 28 Abs. 1 Satz 1).
Nach dem demokratischen Prinzip der Volkssouveränität muss jede (legitime) staatliche Handlung auf den Willen und die Zustimmung des Volkes zurückzuführen sein.
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“
(Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG)
Volkssouveränität wird im Grundgesetz verwirklicht über:
Rechtsstaatlichkeit bindet den Staat bei allen seinen Handlungen an Recht und Gesetz. Dadurch werden staatliche Macht begrenzt und individuelle Rechte und Freiheiten geschützt. Oberstes Ziel ist die Verwirklichung von Freiheit und Gerechtigkeit. Rechtsstaatlichkeit wird im Grundgesetz verwirklicht über:
den Vorrang der Verfassung:
– die Verfassung steht über allen Gesetzen und bindet Gesetzgebung sowie alle staatlichen Organe,
die Priorität der Grundrechte: Grundrechte
– sind unmittelbar geltendes Recht,
– dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden,
– schließen Widerstandsrecht des Einzelnen gegen verfassungswidrig ausgeübte Gewalt des Staates ein,
Rechtssicherheit:
– Berechenbarkeit und
– Vorhersehbarkeit staatlicher Maßnahmen, z. B. durch Verbot rückwirkender Gesetze,
Gewaltenteilung und unabhängige Rechtsprechung:
– wechselseitige Hemmung und Kontrolle der unterschiedlichen Staatsorgane,
– Bändigung staatlicher Macht,
– Schutz individueller Rechte,
– besondere Bedeutung des Bundesverfassungsgerichtes,
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
– Schutz des Bürgers vor zulässigen, aber unnötigen Eingriffen staatlicher Gewalt,
– der Staat muss seine Mittel angemessen anwenden und
– auf gesetzlicher Grundlage handeln – „Gesetzesvorbehalt“,
Rechtsweggarantie:
– Recht jedes Bürgers, sich gegen Akte staatlicher Gewalt zu wehren und ein unabhängiges Gericht zur Klärung eines Sachverhalts anzurufen – „Gerichtsschutz“,
Rechtsgleichheit:
– alle Gesetze gelten für alle gleichermaßen,
– keiner darf privilegiert sein – allerdings ist nur Gleiches auch gleich zu behandeln.
Ein Bundesstaat ist die Verbindung mehrerer Teilstaaten zu einem übergeordneten Zentralstaat. Das politische Gestaltungsprinzip dieses Zusammenschlusses nennt man Föderalismus. Die staatlichen Aufgaben und Kompetenzen sind zwischen dem Gesamtstaat (Bund) und seinen Gliedstaaten (Bundesländern) geteilt.
Bundesstaat wird im Grundgesetz verwirklicht über:
- Verteilung der Staatsgewalt zwischen Gliedstaaten und Gesamtstaat soll ein annäherndes Macht-Gleichgewicht herstellen,
- mehr Machtkontrolle und Bürgernähe,
– einheitlichem Staatsgebiet,
– Staatsgewalt und
– Staatsvolk,
– Bundesländer haben einen eigenen, allerdings beschränkten politischen Gestaltungsraum in Gesetzgebung,
vollziehender Gewalt und Rechtsprechung,
– keine Hoheitsmacht in Außen- und Verteidigungspolitik,
– Landesverfassungen müssen Grundgesetz folgen und in der Regel dem Bundesrecht Vorrang einräumen,
– spezifische Länderregelungen gibt es in Kultur- und Bildungspolitik, kommunaler Selbstverwaltung, Polizei- und Ordnungsrecht,
– Länder haben das Recht der Gesetzgebung, solange der Bund keine Gesetzgebungsbefugnis hat,
– im Fall der Bundesgesetzgebung haben die Bundesländer über den Bundesrat ein abgestuftes Mitwirkungsrecht,
– staatlichen Verwaltung,
– Rechtsprechung und
– im Finanzwesen,
– die unterschiedliche Finanzkraft der Länder muss angemessen ausgeglichen werden,
– der Bund kann leistungsschwachen Ländern Finanzhilfen gewähren.
Sozialstaatlichkeit bezeichnet:
Ziel ist die Verwirklichung einer gerechten, menschenwürdigen Gesellschaftsordnung.
Sozialstaatlichkeit wird im Grundgesetz verwirklicht über:
– der Staat hat die Aufgabe, soziale Ungerechtigkeiten abzubauen und die Gleichheit der Chancen aller Bürger herzustellen
– „Sozialstaatsklausel“,
– in Verbindung mit dem Grundrecht der Menschenwürde hat der Bürger im Falle von Bedürftigkeit Anspruch auf staatliche Sicherung seines Existenzminimums,
– Fürsorgeanspruch,
– der Staat hat zudem im weiten Bereich der Daseinsvorsorge – z. B. Versorgung mit Strom, Wasser, Bildung, öffentlichem Verkehr – für den einzelnen Bürger Leistungen zu erbringen und soziale Errungenschaften wie Sozialversicherungs- und Sozialhilferecht zu schützen,
– ist an die Wahrung der Grundrechte gebunden,
– in der Bundesrepublik wird die „soziale Marktwirtschaft“ mit Ausgleich von sozialen und ökonomischen Interessen verfolgt.
Ein Angebot von