Gleichgeschlechtliche Partnerschaften

Homosexualität ist ein auf das eigene Geschlecht gerichtete Geschlechtsempfinden. Gleichgeschlechtliche Liebe wurde in allen Zeiten und Gesellschaften sowohl unter Männern (schwul) als auch unter Frauen (lesbisch) gelebt. Es betrifft ca. 10 Prozent der Bevölkerung. Darüber hinaus gibt es Menschen, die sich beiden Geschlechtern hingezogen fühlen (bisexuell). Die Zahl der Bisexuellen dürfte weit höher liegen.
Die Ursachen für die Homosexualität sind weitgehend ungeklärt. Aufgrund der Verfolgung und Diffamierung von homosexuellen Menschen gibt es eine Dunkelziffer, erst die junge Generation geht offener und toleranter mit dieser Art der Sexualität und des gleichgeschlechtlichen Zusammenlebens um. Dennoch gibt es auch heute noch Vorurteile und Benachteiligungen gegenüber dieser Minderheit.

Verfolgung und Diffamierung von homosexuellen Menschen

Homosexuelle Männer und Frauen wurden in der Geschichte verfemt und verfolgt. Mit der Ausbreitung des Christentums erlosch jede Form sexueller Toleranz. Im Mittelalter wurden Homosexuelle der Sodomie (die widernatürliche Vermengung des Fleisches) bezichtigt und auf dem Scheiterhaufen verbrannt bzw. mit Gefängnis und Zuchthaus bestraft oder aber in Irrenanstalten eingewiesen. Im 19. Jh. wurden aus den homosexuellen Ketzern und Sündern Kranke mit einem angeborenen Defekt geschlechtlicher Empfindung, oft auch als pervers bezeichnet. Homosexuelle standen im Widerspruch zum moralischen Kodex von Bürgertum und Kirche – dem „Fortpflanzungstrieb“ des Mannes und dem „Mutterinstinkt“ der Frau.

Geschichte des § 175 StGB:

Der § 175 StGB stammt aus dem Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794. Zwar kehrte Preußen damit von der bis dahin geltenden Todesstrafe ab, ahndete jedoch weiterhin "Sodomiterei und dergleichen unnatürliche Sünden" mit Zuchthaus.
1871 bestand Preußen weiterhin darauf, dass der § 175 seines Strafrechts in das einheitliche deutsche Reichsstrafgesetz übernommen wurde. Da die "beischlafähnlichen Handlungen" jedoch nicht in der Öffentlichkeit stattfanden, war die Bestrafung schwierig. Die Justiz mühte sich stärker um eine exemplarische Demonstration zur Einhaltung der Moral als um die systematische Verfolgung Homosexueller.

Auch in anderen europäischen Ländern wurden Homosexuelle verfolgt. Prominentestes Beispiel dafür ist OSCAR WILDE, der ein Verhältnis mit LORD ALFRED DOUGLAS (BOSIE) hatte und deshalb von einem englischen Gericht wegen „Sodomie“ (sprich Homosexualität) zu zwei Jahren schwerster Zwangsarbeit verurteilt wurde, an deren Folgen er kurz nach der Haftentlassung starb. Sein bitterer Brief an BOSIE unter dem Titel „De Profundis“ wurde 1905 in Teilen posthum und 1949 durch VYVYAN HOLLAND, WILDEs Sohn, vollständig veröffentlicht.

In der Weimarer Republik konnten Homosexuelle ebenfalls die grundlegenden demokratischen Rechte und Freiheiten nutzen. Es bildeten sich so genannte „Freundschaftsvereine“, in denen Homosexuelle um die Verbesserung ihrer sozialen Lage kämpften. 1922 wurde der „Bund für Menschenrechte“ gegründet, die bisher größte Vereinigung Homosexueller in Deutschland. Eine ihrer wichtigsten politischen Forderungen war die nach der Abschaffung des § 175. In Berlin wurde ein „Institut für Sexualwissenschaft“ unter Leitung von MAGNUS HIRSCHFELD gegründet. Er gehört zu den bedeutendsten Sexualforschern, der sexuelle Fragen in gesellschaftspolitische Zusammenhänge stellte.
Dennoch wurde 1925 der § 175 im Vergleich zu 1871 deutlich verschärft. Es wurde jede „unzüchtige Handlung“ unter Strafe gestellt. Der „Gesundheit und Reinheit des deutschen Volkslebens“ sollten Schranken gesetzt werden. Neben den Homosexuellen mit „angeborener Neigung“ sollte vor allem verhindert werden, dass nicht eine zweite Gruppe – die zur Homosexualität Verführten – durch die Öffentlichkeit (Verbände, Presse, Zeitschriften) in Versuchung geraten sollen. 1929 hatte der Rechtsausschuss des Reichtages zwar beschlossen, den § 175 weitgehend zu streichen, dazu kam es jedoch nicht.
1935 wurde der einschlägige § 175 verschärft, indem der Begriff widernatürliche Unzucht zwischen Männern durch Unzucht mit Männern ersetzt wurde. Damit wurde der Straftatbestand erheblich über beischlafähnliche Handlungen ausgeweitet. Von 1933 bis 1945 wurden Homosexuelle verfolgt, verurteilt und massenhaft in Konzentrationslager gebracht. Sie waren als Häftlinge mit dem „rosa Winkel“ besonderen Demütigungen und Qualen ausgesetzt. Nach offiziellen Angaben des Dritten Reiches waren etwa 50 000 Homosexuelle nach § 175 verurteilt worden, schätzungsweise 10 000 homosexuelle Männer wurden ermordet.

Bis heute haben Homosexuelle keine Anerkennung bzw. Wiedergutmachung für das erlittene Unrecht durch die Bundesregierung erfahren.

In der Bundesrepublik wurde der § 175 (der so genannte „Schwulenparagraph“) beibehalten, mehrmals geändert und dabei abgeschwächt. In der DDR wurde der § 175 im Jahr 1950 auf die bis 1935 geltende Form geändert, 1968 wurde die Schutzaltersgrenze für homosexuelle Handlungen in der DDR bei 18 Jahren angelegt und damit Homosexualität legalisiert. Ende der 1980er-Jahre waren gleichgeschlechtliche Handlungen sogar ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt.
Die Vereinigung beider deutscher Staaten machte es möglich, Homo- und Heterosexualität gleich zu behandeln. Der § 175 wurde 1994 gestrichen. Stattdessen sollen Jugendliche (Jungen und Mädchen bis 16 Jahre) durch den § 182 StGB vor Verführung geschützt werden.

Gesetz zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft 2001

Seit 1. August 2001 können homosexuelle Paare in Deutschland ihre Partnerschaft amtlich eintragen lassen. Kernpunkte des Gesetzes sind:

  • gegenseitige Unterhaltspflicht,
  • im Namen-, Erb und Mietrecht Gleichstellung mit Ehepaaren,
  • beitragsfreie Mitversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist vorgesehen,
  • Zeugnisverweigerungsrecht,
  • „Kleines Sorgerecht“,
  • gesamtschuldnerische Regelungen,
  • Vorkehrungen im Scheidungs- und Erbfalle.

Dennoch gelten für Lesben und Schwule in Deutschland gleiche partnerschaftliche Pflichten wie in der Ehe, jedoch nicht die gleichen Rechte. So erhalten Homosexuelle mit einem/r ausländischen Partner/in nach der Heirat keine automatische Umwandlung des Besuchsvisums in eine Aufenthaltserlaubnis. Außerdem gibt es nach wie vor Unterschiede im Renten- und Steuerrecht, der Berechnung von Arbeitslosengeld und -hilfe sowie im Adoptions- und Sorgerecht.
Häufig wird die Frage diskutiert, ob die Forderung nach Abschaffung der Eheprivilegien nicht sinnvoller wäre als gleichgeschlechtlichen Partnerschaften auch traditionelle Eherechte zuzugestehen. Die Lesben- und Schwulenbewegung hat dazu unterschiedliche Positionen.

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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