- Lexikon
- Politik/Wirtschaft
- 2 Demokratie in Deutschland
- 2.1 Grundgesetz und Verfassungsprinzipien
- 2.1.1 Entstehung und Entwicklung des Grundgesetzes
- Entstehung des Grundgesetzes der BRD
Am 23. Mai 1949 wurde in Bonn das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verkündet, das am 24. Mai 1949 offiziell in Kraft trat. Seitdem ist es die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Die Verfassung eines Staates begründet dessen politische Grundordnung in Form eines grundlegenden Gesetzespaketes.
Über das Grundgesetz hatte der Parlamentarische Rat seit September 1948 verhandelt. Nachdem die Militärgouverneure der drei westlichen Besatzungsmächte dem Gesetz Anfang Mai zugestimmt hatten, musste noch die Zustimmung aller Bundesländer eingeholt werden. Bis auf Bayern erkannten es alle Länder durch ihre Parlamente als Verfassung des neuen gemeinsamen Staates an. Bayern stimmte dem Grundgesetz nicht zu, wohl aber seiner Aufnahme als Bundesland in die Bundesrepublik.
Der Tag der Unterzeichnung des Grundgesetzes war deshalb auch gleichzeitig der Tag der Gründung der Bundesrepublik Deutschland.
Als in den Nachkriegsjahren der Graben zwischen Ost und West in Deutschland, aber auch weltweit immer tiefer wurde, verständigten sich die westlichen Alliierten und einige andere westeuropäische Staaten im Frühjahr 1948 grundsätzlich auf die Gründung eines separaten westdeutschen Staates.
Der beginnende Kalte Krieg, beispielsweise die Berlinblockade und die Luftbrücke, beschleunigte die Realisierung der Übereinkunft noch. Diese Ereignisse entkräfteten auch manche Einwände, die es vor allem aus Furcht vor einer Zementierung der deutschen Teilung in zwei Staaten gab.
Nach der grundsätzlichen Entscheidung für die Gründung eines westdeutschen Staates und ersten Beratungen der westdeutschen Ministerpräsidenten übergaben die Militärgouverneure der westlichen Besatzungszonen den Ministerpräsidenten im Juli 1948 die so genannten Frankfurter Dokumente.
Die Dokumente enthielten den Auftrag zur Einberufung der verfassunggebenden Versammlung bis spätestens 1. September 1948.
Die Versammlung sollte eine demokratische Verfassung für einen westdeutschen Staat föderalistischen Typs beraten. Die Verfassung sollte außerdem jedem Staatsbürger individuelle Rechte und Freiheiten garantieren. Mit den ausdrücklichen Forderungen nach Demokratie, Föderalismus und Stärkung der Freiheiten und Rechte des Einzelnen wollten die Besatzungsmächte schon durch die Verfassung des neuen Staates die wiederholte Entstehung eines nationalsozialistischen oder totalitären Systems in Deutschland unmöglich machen.
Nach der Überreichung dieser Dokumente trafen die Ministerpräsidenten der deutschen Länder zur Vorbereitung der verfassunggebenden Versammlung zusammen. Sie verständigten sich dabei auf folgende Positionen zur Arbeit des Rates:
Die Ministerpräsidenten setzten außerdem noch eine Expertenrunde ein, die die Arbeit des Parlamentarischen Rates vorbereiten sollte, den Verfassungskonvent.
Der tagte auf der Insel Herrenchiemsee im bayrischen Chiemsee. Der Konvent erarbeitete eine Vorlage für den Parlamentarischen Rat, die die Grundstrukturen des Grundgesetzes kennzeichnete und in der die notwendigen Schlussfolgerungen aus dem Scheitern der Weimarer Verfassung verarbeitet waren.
Deshalb wurde beispielsweise nur das Instrument des konstruktiven Misstrauensvotums als Mittel zum Sturzes des Bundeskanzlers vorgeschlagen. Dadurch sollte die Stellung des Kanzlers gestärkt werden. Er sollte nur abgewählt werden können, wenn sich dafür unter den Vertretern des Volkes im Deutschen Bundestag eine Mehrheit finden ließ.
Der Parlamentarische Rat nahm im September 1948 seine Beratungen auf.
Er bestand aus 65 stimmberechtigten Mitgliedern und fünf nicht stimmberechtigten Berliner Abgeordneten, was mit dem besonderen Status der Stadt zusammenhing. Der Rat war paritätisch mit Mitgliedern aus allen Ländern und aus allen Parteien besetzt.
Den Vorsitz hatte der spätere erste Bundeskanzler ADENAUER (CDU). Dafür gehörte der Vorsitzende des wichtigen Hauptausschusses, CARLO SCHMID, der SPD an.
Neben diesem Hauptausschuss gab es noch Fachausschüsse, in denen über wichtige Teilaspekte des Grundgesetzes beraten wurde.
Die Beratungen des Parlamentarischen Rates gingen sehr zügig voran. Insgesamt waren sich die meisten seiner Mitglieder darin einig, dass man auf Kampfabstimmungen und knappe Mehrheiten verzichten sollte, um die Verfassung als Grundlage des neuen Staates nicht von vornherein in Misskredit zu bringen. Es gab deshalb nur wenige ernsthafte Streitpunkte.
Auseinandersetzungen gab es vor allem bei der „Verteilung“ der Rechte und Aufgaben zwischen Bund und Ländern. Hier siegten aber letztlich die Vertreter einer stärkeren bundesstaatlichen Zentralinstanz, die den Ländern aber eigene Verantwortungsbereiche überließ, z. B. Kultur und Bildungswesen.
In diesem Streit setzte sich der Rat auch gegen Einwände der westlichen Besatzungsmächte durch. Als die SPD drohte, ihr Veto gegen das gesamte Grundgesetz einzulegen, stimmten die drei Mächte den Regelungen kurzerhand zu. So nahmen die Westmächte nur vorsichtigen Einfluss auf die Beratungen zum Grundgesetz; hatten sie doch ein viel zu starkes Interesse am Entstehen eines stabilen Staates im Westen, als dass sie diesen schon bei seiner Entstehung an Einzelpunkten scheitern lassen wollten.
Das vom Parlamentarischen Rat erarbeitete Grundgesetz setzte dem Aufbau der Bundesrepublik über Jahrzehnte einen so erfolgreichen Rahmen, dass es auch nach der Wiedervereinigung der BRD mit der DDR im Jahre 1990 weitgehend unverändert beibehalten werden konnte. Aber auch vorher waren seit seiner Verkündung kaum größere Veränderungen erforderlich gewesen.
Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.
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