Die Mitbestimmungsrechte unterscheiden sich entsprechend der Betriebsgröße und des Wirtschaftszweiges, sie haben jedoch grundlegend gleiche Ziele (Bild 1).
Die betriebliche Mitbestimmung beinhaltet das Recht von Arbeitnehmern und ihren Vertretern, auf Unternehmensentscheidungen Einfluss zu nehmen. Reichweite und Form der Mitbestimmung sind in verschiedenen Gesetzen geregelt.
Gesetz | Geltungsbereich | Inhalt |
Betriebs- verfassungs- gesetz (BetrVG) | für alle Betriebe mit mindestens fünf wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen | Wahl, Zusammen- setzung, Rechte und Pflichten des Betriebsrats sowie der Jugend- und Auszubildenden- Vertretung (JAV) |
Bundespersonal- vertretungsgesetz (BPersVG) | für Verwaltungen des Bundes und seiner Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes | Wahl, Zusammen- setzung, Rechte und Pflichten des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildenden- Vertretung (JAV) |
Mitbestimmungs- gesetz (MitbestG) | für alle AG, KGaA, GmbH mit mehr als 2 000 Beschäftigten | Bildung und Zusammensetzung, innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats |
Montan- | Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie mit mehr als 1 000 Beschäftigten | Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrats und Bestellung des Arbeitsdirektors |
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Beschäftigten und verfügt über umfangreiche Mitbestimmungs-, Initiativ- und Schutzrechte. Einen unmittelbaren Einfluss auf die Betriebsführung und die Wirtschaftsentscheidungen hat ein Betriebsrat nicht.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über seine Aufgaben zu unterrichten.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz nehmen die Betriebsräte allgemeine Aufgaben und erzwingbare Mitbestimmungsrechte wahr.
allgemeine Aufgaben des Betriebsrats nach dem BetrVG (§ 80) | erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem BetrVG (§ 87) |
Überwachung der Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge im Interesse der Arbeitnehmer | Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen, Auszahlungsmodi der Arbeitsentgelte |
Beantragung von Maßnahmen, die der Belegschaft und dem Betrieb dienen | Fragen der betrieblichen Ordnung und des Verhaltens von Arbeitnehmern im Betrieb |
Förderung der Eingliederung von Schwerbehinderten und Schutzbedürftigen | Regelung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Pausen |
Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb | Anordnung von Überstunden und Einführung von Kurzarbeit |
Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung | allgemeine Grundsätze der Urlaubsregelung und der Urlaubsplanung |
Entgegennahme und Weiterleitung von Anregungen der Arbeitnehmer | Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten |
Integration von Ausländern im Betrieb und Förderung des Verständnisses zwischen ausländischen und deutschen Arbeitnehmern | Anwendung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen |
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen | |
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen |
Der Betriebsrat wird in Betrieben mit mindestens fünf Angestellten alle vier Jahre von den wahlberechtigten Beschäftigten gewählt. Niemand darf die Wahl des Betriebsrats oder der JAV verhindern.
Für Betriebsratsmitglieder gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit beruflich nicht benachteiligt werden. Für ihre Betriebsratsarbeit sowie für Schulungen und Fortbildungen muss ihnen eine bezahlte Freistellung gewährt werden.
Arbeitnehmer, die mindestens 18 Jahre alt sind und dem Betrieb mindestens seit einem halben Jahr angehören, sind berechtigt, den Betriebsrat zu wählen.
Ziele betrieblicher Mitbestimmung
Betriebsvereinbarungen sind verbindliche Verabredungen zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten. Sie ergänzen die Regelungen des Tarifvertrags (Bild 2).
Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend für alle Beschäftigten – mit Ausnahme von leitenden Angestellten – und bedürfen der Schriftform. Sie sind eine weitere Form betrieblicher Mitbestimmung.
Betriebsräte wachen darüber, dass Gesetze und Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer sowie Tarifverträge eingehalten werden.
Bereiche, auf die durch Betriebsvereinbarungen Einfluss genommen werden kann
In Unternehmen wird die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Bild 3) durch ihre Beteiligung im Aufsichtsrat gewährleistet. Es gibt verschiedene Regelungen der Unternehmensmitbestimmung, was mit unterschiedlichen Unternehmensgrößen und Gesetzesgrundlagen zusammenhängt.
Unternehmensmitbestimmung wird begründet durch
Die Montanmitbestimmung gilt für die Unternehmen des Bergbaus sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie mit der Rechtsform einer AG oder GmbH und mit mehr als 1 000 Beschäftigten. Den Arbeitnehmern wird das Mitbestimmungsrecht bei der unternehmerischen Planung und Entscheidung durch die Aufnahme ihrer Vertreter in Aufsichtsrat und Vorstand eingeräumt.
Das Mitbestimmungsgesetz erweitert die Montanmitbestimmung auf alle Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mehr als 2 000 Arbeitnehmer beschäftigen. Beschlüsse des Aufsichtsrats müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende doppeltes Stimmrecht. Die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz gilt vor allem für Unternehmen in Form der AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien mit bis zu 2 000 Beschäftigten. Hier stellen die Arbeitnehmer nur ein Drittel der Aufsichtsratssitze.
Beispiele für Unternehmensmitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz und nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.
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