Ausländerpolitik nach dem Zuwanderungsgesetz

Einwanderung – Zuwanderung

Deutschland ist seit vielen Jahrzehnten ein Einwanderungsland. Fast 40 % der in Deutschland lebenden Zuwanderer leben hier schon seit mehr als 15 Jahren. Es fehlte bislang jedoch ein zeitgemäßes und zukunftsfähiges Gesamtkonzept für die Steuerung der Zuwanderung und die Integration der Zugewanderten.

Unter Zuwanderung wird der Zuzug von Personen aus dem Ausland verstanden, die die Absicht haben, dauerhaft in Deutschland zu leben. Dazu zählen

  • Ausländer und auch
  • Personen der deutschen Volkszugehörigkeit, also Aussiedler.

Im politischen Sprachgebrauch werden als neutralere Begriffe

  • „Zuwanderung“ statt „Einwanderung“ und
  • „Migrationspolitik“ statt „Ausländerpolitik“ verwandt.

Zuwanderungsgesetz – Gesetzesverfahren und -diskussion

Nach vierjährigen parlamentarischen Beratungen und parteipolitischem Tauziehen haben Bundestag und Bundesrat im Juli 2004 dem Zuwanderungsgesetz zugestimmt (siehe PDF "Zuwanderungsgesetz" und PDF "Einzelheiten des Zuwanderungsgesetzes"). Es wurde am 5. August 2004 im Bundesgesetzblatt Teil I verkündet (BGBl. I) und tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Deutschland gilt nun offiziell als Einwanderungsland. Diese Erkenntnis war den meisten Politikern und Experten bereits Anfang der 80er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts klar. In der nunmehr erfolgten rechtlichen Festschreibung und der zu erreichenden gesellschaftlichen Anerkennung dieser Realität liegt die historische Bedeutung des Zuwanderungsgesetzes. Dazu Prof. Dr. RITA SÜSSMUTH (Vorsitzende der unabhängigen Kommission „Zuwanderung“):

„Mit der breiten (parlamentarischen) Mehrheit aber kann sich niemand mehr aus den Aussagen dieses Gesetzes verabschieden, zum Beispiel, dass Deutschland ein Zuwanderungsland ist. Das wird anhalten, und die Aufgabe lautet, Zuwanderung zu gestalten“ (28.09.2004).

Das Zuwanderungsgesetz beendet eine Diskussion, in deren Verlauf die hier lebenden Ausländer stets unter Rechtfertigungszwang standen. Pauschal geführte Debatten über mangelnde Integrationswilligkeit, über die Zuwanderung in die Sozialsysteme und über mögliche terroristische Gefahren, die von Ausländern ausgehen könnten, haben ausländische Mitbürger verleumdet und herabgewürdigt.
Die Landtagswahlen in Hessen 1999 gewann die CDU auch mit Wahlkampfaussagen gegen eine doppelte Staatsbürgerschaft. Anschließend entfachten die Unionsparteien eine Diskussion über die so genannte „deutsche Leitkultur“, an der sich in Deutschland lebende Ausländer zu orientieren hätten.

Mit dem Zuwanderungsgesetz könnte Sachlichkeit in ein Politikfeld – die deutsche Ausländerpolitik – einkehren, das wie kein Zweites von parteipolitischen, ideologischen und emotionalen Auseinandersetzungen gekennzeichnet war. Das Gesetz stifte gesellschaftlichen Frieden, sagte Bundesinnenminister OTTO SCHILY am 9. Juli 2004 im Bundesrat. Die Zuwanderung sei aber so zu regeln, dass sie den Interessen des Landes und den Interessen der Zuwanderer diene.

Neuorientierung der Ausländerpolitik

Das Zuwanderungsgesetz ist Teil der Neugestaltung der Ausländer- und Asylpolitik der Bundesrepublik Deutschland seit 1998. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz, welches am 1. Januar 2000 eingeführt wurde, setzt es in einem zweiten Schritt die rechtlichen Rahmenbedingungen, um Zuwanderung politisch zu gestalten, zu steuern und zu begrenzen.

Hauptpunkte des Zuwanderungsgesetzes von 2004

Der Titel des Gesetzes (siehe PDF "Zuwanderungsgesetz" und PDF "Einzelheiten des Zuwanderungsgesetzes") lautet: „Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)“.

Im Mittelpunkt steht das „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“, kurz Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Es löst das bislang geltende Ausländergesetz (1991) ab und regelt nunmehr umfassend Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und Förderung der Integration von Ausländern aus dem Nicht-EU-Ausland. Wesentliche Punkte des Gesetzes sind:

  • Arbeitsmigration,
  • humanitäre Regelungen,
  • Integration,
  • Sicherheitsfragen.

Das Gesetz enthält Vorschriften zur Einreise von Ausländern in das Bundesgebiet und zu möglichen Aufenthaltszwecken sowie zur Aufenthaltsbeendigung und zum Asylverfahren.

  • Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vereinfacht regeln
    Das Gesetz bestimmt erstmals das Visum als eigenständigen Aufenthaltstitel . Künftig wird es einen befristeten (Aufenthaltserlaubnis) und einen unbefristeten Aufenthalt (Niederlassungserlaubnis) geben.
    Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich nicht mehr an Aufenthaltstiteln, sondern an Aufenthaltszwecken: Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe.
    Ausländer müssen nicht mehr eine Arbeits- und zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Ausländerbehörde erteilt eine Aufenthaltserlaubnis, die die Arbeitserlaubnis umfasst. Damit diese erteilt werden kann, wird sich die Ausländerbehörde zuvor an die Bundesagentur für Arbeit wenden, da diese der Beschäftigung des Ausländers zustimmen muss. Bei Flüchtlingen gibt es einen weiteren Aufenthaltstitel – die Duldung, die 18 Monate gilt. Die Geduldeten dürfen ein Jahr lang nicht arbeiten.
     
  • Arbeitsmigration steuern und begrenzen
    Die Arbeitsmigration, also die Aufnahme von ausländischen Arbeitskräften, wird begrenzt und gesteuert.
    Der Anwerbestopp für Nicht-EU-Arbeitskräfte gilt weiter. Die bisherigen Ausnahmen für bestimmte Berufe, etwa für Saisonarbeiter, wie Spargelstecher, bleiben bestehen. Voraussetzung bleibt, dass die freie Stelle weder mit einem Deutschen noch mit einem EU-Ausländer besetzt werden kann.
    Mit dem Zuwanderungsgesetz dürfen auch hoch Qualifizierte und Selbstständige einreisen. Dazu ist ein Arbeitsplatz nachzuweisen bzw., durch Existenzgründer, die Investition von mindestens einer Million Euro und Schaffung von zehn Arbeitsplätzen. Nach erfolgreich beendetem Studium dürfen ausländische Studenten künftig ein weiteres Jahr bleiben, um einen Arbeitsplatz zu finden.
     
  • Humanitäre Zuwanderung verbessern
    Verbesserungen bringt das Zuwanderungsgesetz im humanitären Bereich. Es werden sowohl die nichtstaatliche als auch die geschlechtsspezifische Verfolgung als Fluchtmotive anerkannt. Diese Regelungen gehen sogar über entsprechende EU-Richtlinien hinaus.
    Liegen rechtliche Abschiebungshindernisse vor (z. B. Gefahr der Folter im Herkunftsland), so soll der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese kann überdies erteilt werden, wenn die Ausreise in absehbarer Zeit nicht durchführbar ist, ohne dass der Betroffene dies zu vertreten hat.
    Künftig können die Bundesländer Härtefallkommissionen einrichten. In humanitären Einzelfällen kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (Ausnahmecharakter). Die Härtefallregelung soll keinen neuen Rechtsweg eröffnen.
     
  • Asylverfahren vereinheitlichen und beschleunigen
    Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Inhabern des so genannten „kleinen Asyls“ wird der von Asylberechtigten angeglichen. Beide Gruppen erhalten zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel, der nach drei Jahren zu einer Verfestigung führen kann, wenn die Voraussetzungen weiterhin bestehen. Die Asylberechtigten erhalten ungehinderten Arbeitsmarktzugang.
     
  • Angebote zu Integrationsmaßnahmen erstmals geregelt
    Ein weiteres Kernstück des Gesetzes stellen die Regelungen zur Integration dar. Alle Neuzuwanderer, gleich ob Ausländer oder Spätaussiedler, erhalten erstmals Anspruch auf ein staatliches Grundangebot zur Integration.
    Diesem Anspruch steht umgekehrt eine Pflicht zur Teilnahme gegenüber, wenn nicht einmal einfache Deutschkenntnisse vorhanden sind. Zudem können Aus-länder, die bereits in Deutschland leben, zur Teilnahme an Integrationskursen verpflichtet werden, wenn sie Sozialleistungen beziehen oder wenn ein sonstiger Integrationsbedarf festgestellt wird. Bei Nichtteilnahme drohen Leistungskürzungen oder aufenthaltsrechtliche Sanktionen.
    Die Kosten für die Integrationskurse trägt der Bund. Dafür sind veranschlagt:
    – für Neuzuwanderer 188 Mio. Euro und
    – für in Deutschland lebende Ausländer etwa 50 000 bis 60 000 Euro jährlich.
    Eigenbeiträge der Kursteilnehmer sind vorgesehen. Die Bundesländer tragen die Kosten der sozialpädagogischen Betreuung und der Kinderbetreuung.
     
  • Sicherheitsfragen
    Eine Neuregelung der ausländerrechtlichen Maßnahmen gegenüber besonders gefährlichen Ausländern ist die Einführung einer Abschiebeanordnung (§ 58a AufenthG). Sie kann von den obersten Landesbehörden und durch den Bund aufgrund einer „tatsachengestützten Gefahrenprognose“ erlassen werden. Dagegen ist Rechtsschutz nur in einer Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich.

    Die Ausweisungstatbestände werden angewandt auf Ausländer, die
    – die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören,
    – zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln oder
    – die Menschenwürde angreifen.
    Das neue Recht enthält eine Regelausweisung für Ausländer, die terroristischen Vereinigungen angehörten oder angehören, Leiter von verbotenen Vereinigungen sind oder als Schleuser illegaler Einwanderer überführt sind.
    Für „geistige Brandstifter“ wie „Hetzer“ in Moscheen wird eine Ermessensausweisung eingeführt.
    Die Regelanfrage über verfassungsfeindliche Erkenntnisse vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und vor der Entscheidung über eine Einbürgerung soll die Aufenthaltsverfestigung von Ausländern verhindern, die den Sicherheitsbehörden als gefährlich bekannt sind.
     
  • Institutionelle Reformen
    Das bisherige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird umbenannt in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Zu seinen Aufgaben gehört:
    – die Koordinierung der Informationen über die Arbeitsmigration zwischen Ausländerbehörden, der Arbeitsverwaltung und den deutschen Auslandsvertretungen;
    – die Entwicklung und Durchführung der Integrationskurse für Ausländer und Spätaussiedler;
    – die Führung des Ausländerzentralregisters sowie
    – die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr. Vom Bundesinnenminister wurde im April 2003 ein Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration eingesetzt. Ihm gehören gegenwärtig sechs Mitglieder unter der Ratsvorsitzenden Prof. Dr. RITA SÜSSMUTH an. Der Zuwanderungsrat hat den Auftrag, die aktuellen Zuwanderungen nach Deutschland in ihren Auswirkungen auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt einzuschätzen, die Entwicklung der Integration von Zuwanderern zu beurteilen sowie die Aufnahme- und Integrationskapazitäten der Bundesrepublik zu analysieren. Der Rat ist kein politisches Entscheidungsgremium, sondern ein Beratungsorgan.

Am 28. März 2007 beschloss das Bundeskabinett ANGELA MERKELS die Reform des Zuwanderungsgesetzes mit dem unter anderem aufenthalts- und asylrechtliche Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt werden sollen. Darüber hinaus beinhaltet der Gesetzentwurf eine integrationsorientierte Anpassung des Ehegattennachzugs, mit der ein Mindestalter gefordert sowie der Nachweis einfacher Sprachkenntnisse vor der Einreise eingeführt werden. Für geduldete Ausländer mit einem Aufenthalt von acht bzw. sechs Jahren wird eine gesetzliche Altfallregelung in Form einer einmaligen Stichtagsregelung geschaffen, die die von der Innenministerkonferenz beschlossene Bleiberechtsregelung ergänzt.

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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