Aufgaben des Gesundheitswesens

Die Gesundheitspolitik ist der Politikbereich, der die Regelungen und Maßnahmen des Staates, der Selbstverwaltung (Versicherungen ...) und Organisationen umfasst, mit dem Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu sichern und zu schützen. Wesentliche Aufgaben sind:

  • Förderung und Erhaltung der Gesundheit,
  • Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten,
  • Prävention, Rehabilitation und Behindertenpolitik.

Zu den Maßnahmebereichen zählen u. a.:

  • Steuerung von Einnahmen und Ausgaben (Wirtschaftlichkeit des Gesundheitswesens),
  • Gestaltung von Rahmenvorschriften (z. B. Ausbildungsordnung für Ärzte, Vorschriften zur Herstellung und Überwachung von Arzneimitteln und Medizinprodukten),
  • Interessenstärkung von Patientinnen und Patienten,
  • Prävention durch Aufklärung.

Jeder Bürger soll im Krankheitsfall unabhängig von seinem Einkommen Anspruch auf die erforderliche Gesundheitsversorgung haben. Diese Versorgung muss in bestmöglicher Qualität und Effizienz unter Achtung der menschlichen Würde erfolgen.
Trotz des demographischen Wandels sind die Kosten im Gesundheitswesen nach Möglichkeit zu senken. Die Gesundheitsreform zeigt den Trend einer gewissen Abkehr vom bislang solidarisch über alle gesetzlich Versicherten und Arbeitgeber verteilten Kosten hin zum vom Einzelnen zu tragenden Risiko, d. h. unterschiedliche Kosten in Eigenverantwortung zu tragen. Durch die damit einhergehende Entlastung des Arbeitgeberanteils an der gesetzlichen Krankenversicherung sollen vor allem die Lohnnebenkosten gesenkt werden.

Organisation des Gesundheitswesens (Struktur)

Die oberste Gesundheitsbehörde der Bundesrepublik ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Seine Arbeit ist darauf gerichtet,

„die Gesundheit der Bürger zu erhalten, zu fördern und im Krankheitsfall wieder herzustellen. Gesünder leben, länger leben und aktiver leben zu können, dies ist für jeden Bürger bestmöglich zu gewährleisten. Das Gesundheitswesen qualitativ auf hohen Stand und gleichzeitig finanzierbar zu halten, ist die Herausforderung, vor der die Gesundheitspolitik heute und auch in Zukunft steht. Dazu bedarf es eines umfassenden Systems gesundheitlicher Sicherung, das allen Bürgern wirksam und ohne Hindernisse zur Verfügung steht.“

Das Bundesministerium verfolgt folgende Schwerpunktaufgaben:

  • Qualität der Vorsorge und Versorgung optimieren
  • Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsschutz
  • Behandlung: Wissenschaftlichen Fortschritt und Innovationen zügig nutzbar machen
  • bessere Orientierung im Gesundheitswesen
  • nachhaltige Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung gewährleisten
  • gerechte Finanzierung der Leistungen des Gesundheitswesens
  • Beschäftigungspotenziale im Gesundheitswesen ausbauen

Zwei Schwerpunktaufgaben (Politikfelder) sollen näher betrachtet werden.

Sucht- und Drogenpolitik

Suchtprobleme belasten heute jede moderne Gesellschaft. Die Bundesregierung hat die einst einseitige Fixierung der Drogenpolitik auf die illegalen Suchtmittel aufgehoben. Im Vordergrund ihrer Aktivitäten stehen jetzt auch die legalen Drogen wie Alkohol und Nikotin. Besonders an Kinder und Jugendliche richten sich entsprechende Maßnahmen, um die Entwicklung einer Sucht zu verhindern (Rauchverbot in Schulen ...).
Viele Menschen ruinieren mit Drogen ihre Gesundheit, viele sterben an den Folgen des Drogenmissbrauchs.
So ist für das Gesundheitswesen die Sucht- und Drogenproblematik eine Herausforderung – hohe Folgekosten müssen für die Betreuung durch die Gesellschaft getragen werden.

Während früher der Schwerpunkt bei der Verminderung der Verfügbarkeit von Suchtmitteln lag, konzentriert sich die Drogen- und Suchtpolitik heute auf die Prävention. Zusammengefasst sind die übergeordneten Ziele der Drogen- und Suchtpolitik:

  1. Prävention
    Verhinderung des Beginns des Drogenkonsums.
    Hier ordnet sich das am 17./18. August 2004 beschlossene Präventionsgesetz ein.
     
  2. Beratung/Behandlung
    Behandlung der Gefährdung durch und der Abhängigkeit von Drogen mit allen verfügbaren Mitteln.
     
  3. Überlebenshilfe/Schadenreduzierung
    Riskante Konsummuster schnell erkennen und reagieren. In der Europäischen Union wurde, angeregt durch die Kommission für Gesundheit und Verbraucherschutz ein Tabakwerbeverbot beschlossen. Maßnahmen zur Sicherung des Überlebens Suchtkranker.
     
  4. Repression/Angebotsreduzierung
    Eindämmung der Verfügbarkeit illegaler Drogen.

Behindertenpolitik

Rechtliche Grundlage der Behindertenpolitik bilden das Sozialgesetzbuch IX und das Behindertengleichstellungsgesetz. Im GG Art. 3 Abs. 3 ist verankert:

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Kernziel der Behindertenpolitik ist die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen ins Arbeits- und gesellschaftliche Leben. Dafür steht eine Vielzahl von Hilfen und Einrichtungen zur Verfügung, das sind u. a.

  • die Arbeitsagenturen,
  • die Integrationsämter der Sozialhilfe,
  • die Rentenversicherung.

Durch ein neues Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 1. Juli 2001 - konnte eine verbesserte Wirksamkeit der Maßnahmen erreicht werden. Verbesserungen sind z. B.:

  • Unterstützung bei der Wiedereingliederung in eine bereits früher ausgeübte Tätigkeit oder bei der beruflichen Neuorientierung,
  • Kostenübernahme bei technischen Arbeitshilfen und bei der Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes.

Wichtige Einrichtungen der beruflichen Eingliederung sind:

  • Berufsbildungswerke,
  • Berufsförderungswerke und
  • die Werkstätten für behinderte Menschen.

Weitere Verbesserungen enthält das Behindertengleichstellungsgesetz, das am 1. Januar 2003 endgültig in Kraft trat. Auszüge:

§ 1 Gesetzesziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

§ 2 Behinderte Frauen
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

§ 3 Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

§ 4 Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind...

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