Hypothek

Als Hypothek wird die Belastung bzw.Finanzierung eines unbebauten oder bebauten Grundstückes mit einem Pfandrecht zur Sicherung einer Geldforderung bezeichnet.
Der Kreditgeber sichert sich das Recht, das Grundstück zu versteigern zu, wenn das Darlehen nicht vertragsgerecht zurückgezahlt wird. Die Hypothek wird in das Grundbuch eingetragen, welches von den Amtsgerichten geführt wird. Das Darlehen wird nicht zu 100 % ausgezahlt, sondern meist wird ein Abschlag (Disagio/Damnum) als Gebühr einbehalten.
Ist das Darlehen getilgt, entfallen die Rechte aus der Hypothek. Jetzt hat der Grunstückseigentümer das Recht, die Hypothek im Grundbuch löschen zu lassen. Der Kreditgeber muss ihm dazu seine Löschungsbewilligung geben.

Grundbuch: Es ist ein öffentliches Register, in das alle Grundstücke und deren Rechtsverhältnisse aufgenommen werden.
Das Grundbuch wird vom zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) verwaltet. Als öffentliches Register wird es vom Grundbuchamt geführt mit dem Ziel, die Rechte am Grundstück zu offenbaren. Nach dem Eintragungsgrundsatz müssen alle eintragungsfähigen Rechte im Grundbuch eingetragen werden, sonst werden sie nicht wirksam. Die Eintragungen im Grundbuch erfolgen nur auf Antrag. Das Recht auf Einsichtnahme sowie auf Abschriften hat jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

Weitere Pfandrechte sind:

Grundschuld: Sie ist ein Grundpfandrecht und dient der Besicherung von langfristigen Krediten. Es haftet nur das Grundstück. Für den Kreditnehmer besteht keine persönliche Haftung.
Rentenschuld: Sie ist auch ein Pfandrecht, das zur Sicherung einer wiederkehrenden Leistung (Rente) in das Grundbuch eingetragen wird.

Bebaute und unbebaute Grundstücke können mit Hypotheken belastet werden.

Bebaute und unbebaute Grundstücke können mit Hypotheken belastet werden.

Hypothek - Grundstück mit Haus

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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