Darlehen

Das Darlehen ist ein Rechtsgeschäft nach § 607 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), durch das der Gläubiger dem Darlehensschuldner eine Geldsumme oder auch eine andere vertretbare Sache zur Verfügung stellt. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, das Empfangene zu einem bestimmten Termin oder auf verschiedene Termine verteilt – meist mit Zinsen – zurückzuerstatten.

Darlehensarten

Ein Darlehen ist ein Buchkredit, bei dem der Kreditbetrag in einer Summe bereitgestellt wird und die Rückzahlung in festgelegten Raten oder in einer Summe am Ende der Laufzeit erfolgt. Der Begriff Darlehen wird in der Praxis häufig synonym für Kredit verwandt.

Ein Darlehensvertrag kommt durch Angebot und Annahme (Vertrag) und nach dem Empfang von Geld oder Sachen zustande.
Es werden verzinsliche und zinslose Darlehen unterschieden. Zinslose Darlehen kann der Schuldner ohne Kündigung zurückzahlen. Ist bei einem Darlehen für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz bestimmt und ist das Darlehen höher als 300 DM, kann es mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden. Niedrigere Darlehen können mit einmonatiger Frist gekündigt werden. Diese Darlehen heißen auch Kündigungsdarlehen.
Während der Laufzeit werden nur Zinsen gezahlt.
Nach der Art der Rückzahlung werden weiterhin unterschieden:

Fälligkeitsdarlehen, hier werden in regelmäßigen Abständen während der Laufzeit Zinsen entrichtet. Die Darlehenssumme wird am Fälligkeitstag in einer Summe zurückgezahlt.

Annuitätendarlehen, es wird das Darlehen in Teilbeträgen zurückgezahlt. Diese Raten bestehen aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil. Der Betrag wird als Annuität bezeichnet. Die Annuität ist konstant, sie ändert sich nur in der Zusammensetzung. Während der Zinsanteil abnimmt, steigt der Tilgungsanteil.

Abzahlungsdarlehen. Im Unterschied zum Annuitätendarlehen bleibt der Tilgungsanteil unverändert. Die laufenden Zahlungen verringern sich, weil die Restschuld ständig geringer wird.

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem höheren Nennbetrag eines Darlehens und dem tatsächlich an den Darlehensnehmer gezahlten Betrag (Verfügungsbetrag) nennt man Damnum. Er wird vorrangig im Hypothekenverkehr angewandt.
Damnum kommt aus dem Lateinischen und heißt Nachteil, Schaden. Die Höhe des Damnum ist abhängig von der Situation auf dem Kapitalmarkt, der Höhe des Nominalzins und dem Rang der Hypothek.

Im schriftlichen Darlehensvertrag sind folgende Bestandteile üblicherweise enthalten:

  1. Vertragspartner (Darlehensnehmer und Darlehensgeber),
  2. Art der Auszahlung, gegebenenfalls Kontonummer des Darlehensnehmers,
  3. Darlehenssumme in Ziffern und in Worten,
  4. Verwendungszweck,
  5. Zinssatz, Auszahlungsbetrag (Damnum, siehe Disagio),
  6. Anfänglicher effektiver Jahreszins,
  7. Dauer der Zinsfestschreibung, Zinsanpassungsklausel,
  8. Nebenkosten und Gebühren,
  9. Tilgungsvereinbarungen,
  10. Sicherheiten, Bürgschaften, Garantien,
  11. Sicherungsabrede bzw. eine Zweckbestimmungserklärung,
  12. Nebenpflichten des Darlehensnehmers,
  13. Gerichtsstandsvereinbarung,
  14. Datum und Unterschriften.

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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