Die im Folgenden betrachtete zweite Regel stellt eine Erweiterung für Grenzwerte mit dar. Sie lässt sich folgendermaßen formulieren:
- Es seien differenzierbare Funktionen mit sowie .
Dann gilt:
Zum Beweis der zweiten Regel kann man den Grenzwert auf einen rechtsseitigen Grenzwert an der Stelle 0 zurückführen, indem man x durch ersetzt, d.h.:
Wendet man jetzt auf der rechten Seite die erste Regel von L'HOSPITAL an, so erhält man:
Wir betrachten speziell zur zweiten Regel einige weitere Beispiele.
- Beispiel 1: Es ist der Grenzwert von für zu bestimmen.
Wir formen dazu folgendermaßen um:
Für entsteht der unbestimmte Ausdruck . Anwenden der zweiten Regel von L'HOSPITAL ergibt dann:
- Beispiel 2:
Es ist:
Eine Anwendung der l'hospitalschen Regeln ist auch bei weiteren unbestimmten Ausdrücken möglich.
Ausdrücke der Form können im Allgemeinen in solche der Form umgeformt werden.
Andererseits kann man nachweisen, dass bei unbestimmten Ausdrücken der Form für ebenso nach den l'hospitalschen Regeln verfahren werden kann. Oftmals empfiehlt sich auch eine Umformung der folgenden Art:
- Beispiel 3:
Die Grenzwertbestimmung würde unmittelbar auf einen unbestimmten Ausdruck der Form führen; Beseitigung des Doppelbruchs liefert
und damit einen unbestimmten Ausdruck der Form .
Die nun anwendbare erste Regel von L'HOSPITAL ergibt dann:
- Beispiel 4:
Der Grenzübergang lieferte den unbestimmten Ausdruck .
Erweitern mit ergibt
und damit den Fall .
Durch Kürzen mit x kann weiter umgeformt werden, und wir halten:
- Beispiel 5: Der Grenzwert von für ist zu bestimmen.
Sowohl Zähler- als auch Nennerfunktion gehen für ebenfalls gegen unendlich. Anwendung der zweiten Regel ergibt:
- Beispiel 6:
Auch dieser Grenzwert führt auf . In diesem Fall müssen Zähler- und Nennerfunktion k-mal abgeleitet werden, und man erhält:
- Beispiel 7:
In diesem Fall dürfen die Regeln von L'HOSPITAL nicht angewandt werden, da die Zählerfunktion einen endlichen von null verschiedenen Grenzwert hat.
Die fälschliche Anwendung führte zu
,
die richtige Lösung ist jedoch .