- Lexikon
- Geschichte
- 5 Mittelalter
- 5.4 Das Frankenreich
- 5.4.5 Das Lehnswesen
- Lehenswesen und Grundherrschaft
Das Lehnswesen war vom Fränkischen Reich entwickeltes System der personen- und sachrechtlichen Abhängigkeit.
Seit dem Entstehen des Frankenreiches ist das Lehnswesen die Grundlage für das feudale Herrschaftssystem im Mittelalter.
Im 8. Jh. setzten die Karolinger entscheidende Veränderungen im Militärwesen durch. Bis zu diesem Zeitpunkt stellten freie Bauern den Großteil des Heeres. Die Verpflichtung zum Kriegsdienst war ein Kennzeichen des sogenannten freien fränkischen Bauern. Da die militärischen Verpflichtungen allerdings zunahmen (u. a. wegen der Arabereinfälle im Westen des Frankenreiches), wurden viele Bauern so in den finanziellen und wirtschaftlichen Ruin getrieben. Dies bedeutete, dass sie sich in den Schutz eines Adligen oder der Kirche begeben mussten. Sie verloren oft ihre rechtliche und persönliche Freiheit, mussten Abgaben und Frondienste leisten oder wurden hörig.
Auf der anderen Seite verringerte sich dadurch um so mehr die Anzahl der zum Kriegsdienst fähigen Bauern. Der Not gehorchend, musste also ein neues System der Militärorganisation geschaffen werden. Berittene Krieger (Panzerreiter) übernahmen als eine Art Berufskrieger die Wehraufgaben.
Dafür erhielten sie vom König ein Lehen.
Ein Lehen ist ein Land oder ein Amt, das die Berufskrieger vom König für ihren militärischen Dienst erhielten. Dafür waren sie dem König zu Dienst und Treue verpflichtet. Derjenige, der ein Lehen empfing, wurde Lehnsmann genannt, derjenige, der ein Lehen vergab, Lehnsherr. Der König (Lehnsherr) seinerseits war zum Schutz seiner Untertanen (Lehnsmänner, Lehnsleute) verpflichtet.
Das Wort Lehen ist vom lat. Wort „feudum“ hergeleitet. Deswegen spricht man oft auch von Feudalismus oder Feudalgesellschaft. Für das deutsche Mittelalter sind diese gesellschaftlichen Rahmenbedingungen kennzeichnend. Die Belehnung ist ein vielschichtiger, komplizierter Vorgang. Er spielt sich zwischen dem Lehnsherrn (Senior) und dem Lehnsmann (Vasall, von kelt. gwas = Knecht) ab. Auf der einen Seite begründet die Belehnung ein (personen-)rechtliches Verhältnis zwischen Senior und Vasall, bei dem der Vasall dem Senior gegenüber zu militärischer und Amtsdienstleistung verpflichtet ist (Rat und Hilfe, lat. consilium et auxilium). Ebenso war der Senior verpflichtet, den Vasallen in gleicher Weise zu schützen. Der Vasall unterwirft sich bei der Belehnung dem Senior (im sogenannten Handgang: der Lehnsherr legt seine Hände um die gefalteten Hände des Lehnsmanns herum) und leistet einen Lehnseid. Der Treueid des Vasallen lautete:
„Deine Feinde sind meine Feinde, deine Freunde sind meine Freunde, ich will dir allzeit treu, hold und gegenwärtig sein.“
Die sogenannte dingliche Seite des Lehnswesens ist das Lehen, das sowohl in Form von Land, aber später auch in Form von Ämtern oder Titeln vergeben werden konnte.
Im Lehnswesen fließen
zusammen.
Im Gegensatz zum Allod, das eine Form des frei verfügbaren und erblichen Eigentums an Grund und Boden darstellt, ist das Lehen nur geliehenes Gut bzw. ein geliehenes Amt. Es fällt je nach den Bedingungen des Lehnsvertrages wieder an den Lehnsherrn zurück, ist also nicht von vornherein erblich.
Zu den Lehnsleuten des Königs (Kronvasallen) konnten sowohl geistliche als auch weltliche Adlige gehören. Die Kronvasallen vergaben ihrerseits oft Land an ihre Untertanen. Diese wurden dann zu ihren Lehnsleuten (Untervasallen). Dies war notwendig, damit sie ihre Lehen mithilfe der Untervasallen verwalten und ihre Aufgaben gegenüber dem König als obersten Lehnsherrn erfüllen konnten.
Der König war der größte Grundbesitzer im mittelalterlichen Staat. Er, seine Lehnsleute und deren Untervasallen bewirtschafteten ihr Land (sowohl das Allod als auch die Lehen) in Form von Grundherrschaften.
Da die Adligen ihren Grundbesitz und ihre Lehen nicht selbst bewirtschaften konnten, wurde das Land von abhängigen, persönlich unfreien Bauern bewirtschaftet, oder es wurde ihnen zu bestimmten Bedingungen zur Nutzung überlassen. Bauern machten während des gesamten Mittelalters den Großteil der Bevölkerung aus. Sie mussten Abgaben bzw. Leistungen in Form von Arbeitsdiensten auf dem Grund und Boden der Grundherren (Frondienst) leisten. Zentrum einer solchen Grundherrschaft war der Fronhof.
Er wurde geleitet von einem Fronhofsverwalter, der die Arbeiten auf dem Fronhof beaufsichtigte, aber auch für den Schutz und die Versorgung der Bauern verantwortlich war.
Zu den regelmäßigen Abgaben gehörten die Ablieferung eines bestimmten Anteils der Ernte, der Erträge aus der Viehwirtschaft (Vieh, Milch, Eier, Käse).
Die Abgaben umfassten den zehnten Teil der Erträge und wurden deshalb Zehnt genannt.
Die Frondienste beinhalteten die Arbeit an bestimmten Tagen auf den Feldern des Grundherrn. Die Hörigen waren auch zu Wege- und Brückenarbeiten verpflichtet, konnten durch den Grundherrn zu Spann- und Handdiensten herangezogen werden. Bei bestimmten Gelegenheiten konnte der Grundherr auch Sonderabgaben fordern, so z. B. Sterbe- oder Todfallabgaben (das Besthaupt, d. h. das beste Stück Vieh im Stall oder das Bestkleid), das Rauchhuhn usw.
Der hörige Bauer genoss nicht mehr dieselben Rechte wie ein freier Bauer. Er konnte sein Land nicht mehr frei vererben, und auch bei der Eheschließung musste er sich dem Willen des Grundherrn beugen.
Selbst wenn dies nicht für alle mittelalterlichen Bauern galt, glich sich die Rechtsstellung auch der freien Bauern an die der unfreien Bauern an, sodass die Unterschiede sehr gering waren. Auch zwangen viele Adlige freie Bauern durch die Anwendung von Gewalt in die Hörigkeit.
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