Vaterschaftsgutachten

Vaterschaftsnachweise

Vaterschaftsgutachten (Vaterschaftsnachweise) werden durchgeführt, wenn Unklarheiten über den Erzeuger des Kinds bestehen. Früher spielten bei Vaterschaftsgutachten die Blutgruppen eine große Rolle, weil sie vererbt werden. Heute werden sie auf Grundlage der Analyse von Erbfaktoren durchgeführt, weil diese größtmögliche Aussagekraft besitzen. Es können Erbsysteme auf den roten Blutkörperchen, im Blutserum, bei den Stoffwechselenzymen, auf weißen Blutzellen und auf den erblichen Bruchstücklängen der DNA untersucht werden. Dabei bietet die Kombination verschiedener Systeme (sogenannte „Untergruppen“) die größte Sicherheit. Die herkömmlichen Systeme (Blutgruppensysteme) unterteilen sich wie folgt:

  • Erythrocyten-Membran-Antigenbestimmung – Hierbei werden Merkmalsysteme bestimmt, die sich auf der Oberfläche der roten Blutkörperchen befinden, z. B. die klassische Blutgruppe (AB0) oder die Rhesuseigenschaft. Sie besitzen eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von 17,5 %.
  • Bestimmung von Serum- oder Proteinsystemen – Diese können mit bestimmten Methoden (physikalisch oder chemisch) in der Blutflüssigkeit nachgewiesen werden.
  • Bestimmung von Enzymsystemen – Diese können aus dem Inhalt der roten Blutkörperchen nachgewiesen werden.

Blutgruppengutachten

Von den Gerichten wird in den meisten Fällen ein Blutgruppengutachten angeordnet, welches unter heutigen Bedingungen die Frage „Vater – ja oder nein?“ praktisch 100-prozentig klären kann. Die derzeit gültigen Durchführungsrichtlinien für Vaterschaftsnachweise wurden unter Einbeziehung eines Expertenteams durch das Robert-Koch-Institut, Berlin, festgelegt. Dabei werden zunächst pro Person insgesamt 12 Blutgruppen-, Serum- und Enzymsysteme untersucht.

Da jeder Mensch in jedem seiner biologischen Systeme eine Anlage entweder von der Mutter und/oder vom Vater erbt, wird im Prinzip geprüft, welche Merkmale bei dem Kind von seiner Mutter stammen (deshalb muss auch bei der Mutter ein Probe entnommen werden). Alle anderen Merkmale müssen bei dem „in Anspruch genommenen“ Mann zu finden sein. Besitzt er zwei oder mehr von diesen Erbanlagen nicht, ist er als Erzeuger des Kinds ausgeschlossen. Wenn diese Begutachtung zu sicheren Vaterschaftsausschlüssen führt, wird das Gutachten abgeschlossen. Bei Nichtausschluss erfolgt anschließend die Untersuchung der DNA (fingerprinting).

DNA-Fingerabdrucktechnik (engl. Fingerprinting)

Die DNA-Fingerabdrucktechnik ist als forensische (gerichtliche) Methode anerkannt. Sie stellt die zur Zeit leistungsstärkste Bestimmungsmethode dar. Die Voraussetzung für diese Methode ist die Existenz von Mini- oder Mikrosatelliten auf der DNA. Unter Mini- oder Mikrosatelliten versteht man sehr kurze Sequenzen auf der DNA, die sich wiederholen und nacheinander angeordnet sind. Die DNA besteht zu 70 bis 80 % aus nicht-gencodierender DNA, welche sich im Allgemeinen durch einen hohen Grad an Basensequenz-Wiederholungen auszeichnet.

Die Bezeichnung Satelliten-DNA stammt aus der Technik zur Bestimmung der DNA, nämlich der Zentrifugation. Je nach Dichte erhält man eine Hauptbande und drei zusätzliche Satellitenbanden. Diese Satellitenbanden untergliedern sich in sogenannte

  • klassische Satelliten (Basensequenz, die wiederholt wird, ist lang),
  • Minisatelliten (Basensequenz, die wiederholt wird, ist eher kurz),
  • Mikrosatelliten (Basensequenz, die wiederholt wird, ist sehr kurz).

Die Mikrosatelliten ihrerseits sind die häufigste Form der DNA-Wiederholungen und werden vererbt. Deshalb dienen sie auch als Markersystem in der forensischen Biologie und bilden die Grundlage des sogenannten genetischen Fingerabdrucks. Etwa die Hälfte der Satelliten beim Kind stammen vom Vater. Man findet sie heraus, indem man den genetischen Fingerabdruck (Satelliten) des Kinds und der Mutter vergleicht. Die Satellitenbanden, die nicht bei der Mutter, aber beim Kind zu finden sind, stammen demnach vom Vater. Diese müssen dann in der väterlichen DNA enthalten sein. Bei Übereinstimmung wird die Vaterschaft eindeutig festgestellt. Bei Nicht- Übereinstimmung dagegen eindeutig ausgeschlossen.

Damit ist die Methode zum Vaterschaftsnachweis und nicht nur zum Vaterschaftsausschluss geeignet.

Des Weiteren kann sie zum Täternachweis bei Straftaten verwendet werden. Dabei genügen winzige Teile des biologischen Materials. Als Untersuchungsmaterial kommen insbesondere Blutspuren sowie sämtliche Körpersekrete (Tränenflüssigkeit, Nasenschleim, Speichel, Schweiß, Vaginalsekret, Sperma), Ausscheidungen (Harn- und Kotspuren, Erbrochenes) und Körperzellen (z. B. Hautschuppen, Haare mit Wurzel, Knochensplitter) in Betracht. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein anderer nicht verwandter Mensch ein identisches Muster aufweist, beträgt 3 x 10 11 . Werden an zwei unterschiedlichen DNA-Abschnitten die Mikrosatelliten verglichen, dann sinkt die Wahrscheinlichkeit noch auf 5 x 10 19 , was praktisch gleich null ist. Dass die Wahrscheinlichkeit nicht ganz null ist, beruht auf der Möglichkeit, dass die DNA während der Meiose (Reifeteilung) durch Umwelteinflüsse verändert wird. Die Wahrscheinlichkeit zur Änderung der DNA während der Meiose ist abhängig vom Organismus und beträgt 0,01 bis 0,5 %.

Das Standardgutachten besteht aus einer Kombination von herkömmlichen und DNA-Systemen. Da sich an die Frage der Vaterschaft sowohl Erbberechtigung wie Unterhaltsverpflichtung knüpfen, sind an den Nachweis der Vaterschaft höchste Anforderungen zu stellen.

Rechtsgrundlage für diese Begutachtung der Vaterschaft ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

  • § 1600c Vaterschaftsvermutung
  • § 1600d gesetzliche Empfängniszeit
  • § 1592 Vater (Ehelichkeit)

Die Richtlinien fordern, dass mit dem ausgewählten System 95 % aller Nichtväter als solche erkannt und ausgeschlossen werden können. Dieses Maß wird als „Allgemeine Vaterschaftsausschließungschance (AVACH)“ bezeichnet und ist eine Kenngröße für die Leistungsfähigkeit eines Systems bzw. einer Systemkombination. Es ist daher nicht angebracht, eine Vaterschaftsuntersuchung lediglich unter Einsatz einer einzigen Testmethode (z. B. DNA-Untersuchung) durchzuführen. Eine vom Robert-Koch-Institut einberufene Expertengruppe hat sich mit dieser Problematik eingehend auseinandergesetzt und Richtlinien erstellt, die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht wurden (8:312-316, 1996). In diesen Richtlinien wird eine Bestimmung von mindestens je zwei Genorten aus mindestens vier der Systemkategorien Erythrocyten-Membran-Antigene, Serum-Proteinsysteme, Erythrocyten-Enzymsysteme, HLA-System und DNA-single-locus-Polymorphismen gefordert. Die Kosten für das Gutachten belaufen sich auf ca. 200 bis 400 €, je nach Qualifikation der Gutachter. Die Qualifikation wird von der Arbeitsgemeinschaft gerichtlicher Abstammungsgutachter überwacht.

Ein vor Gericht akzeptierter Gutachter kann nur derjenige werden, der eine mehrjährige Spezialausbildung und wissenschaftliche Arbeiten auf diesem Gebiet nachweist. Insofern kann bei der privaten Erstellung von Gutachten vor unseriösen und z. T. Billigfirmen aus dem Internet nur gewarnt werden. Die Frage der Identitätssicherung ist in den Fällen der häuslichen Probenentnahme (z. B. Wangenabstrich) für Dritte nicht eindeutig nachvollziehbar. Eine Liste der anerkannten Gutachter kann sowohl bei Gericht wie auch auf den Jugendämtern erfragt werden.

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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