Bundesnaturschutzgesetz

Gesetze und Verordnungen

  • die Rote Liste, die eine Bestandsaufnahme bedrohter Tier- und Pflanzenarten darstellt. Bundesregierung und die einzelnen Länderregierungen erstellen für ihren Bereich diese Liste und bilden somit eine wichtige Grundlage für den Naturschutz in Deutschland. Alle in der Roten Liste genannten Tier- und Pflanzenarten sind geschützt, entweder gefährdet, stark gefährdet, vom Aussterben bedroht oder bereits ausgestorben,
  • die Bundesartenschutzverordnung, die Bestimmungen zum Schutz gefährdeter einheimischer Pflanzen- und Tierarten enthält. Die gefährdeten wild wachsenden bzw. wild lebenden Arten sind nach Gefährdungsgruppen (z. B. selten – vom Aussterben bedroht – verschollen) geordnet.
  • das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, 1975 in Kraft getretenes Übereinkommen, dem mittlerweile 175 Staaten angehören, bedrohte Arten zu schützen. Hierbei handelt es sich um ein internationales Kontrollsystem, das den Handel mit gefährdeten Pflanzen und Tieren unterbinden soll. Nach dem augenblicklichen Stand sind diesem Übereinkommen ca. 40 000 Pflanzen- und 8 000 Tierarten anvertraut, die je nach Gefährdungsgrad in einem entsprechenden Anhang aufgeführt werden.
  • das Bundesnaturschutzgesetz, ergänzt durch Naturschutzgesetze der einzelnen Länder; Regelungen zum Schutz der Natur, zur Landschaftspflege und zum Artenschutz.

Auch jeder Einzelne wird im Bundesnaturschutzgesetz dazu aufgefordert, sich vor allem in Schutzgebieten verantwortungsbewusst nach den Grundsätzen des Naturschutzes zu verhalten. Ein sehr wichtiges Instrument des Naturschutzes ist das „unter Schutz stellen“ von Landschaftsabschnitten in Form von Naturschutzgebieten und Nationalparks. In diesen Landschaftsteilen sollen Lebensräume seltener Pflanzen- und Tierarten geschützt werden. Auch möchte man durch dieses Gesetz erreichen, den Ablauf der natürlichen Sukzessionen ohne Eingriffe des Menschen bzw. ohne die Nutzung der dort vorkommenden Ressourcen durch den Menschen zu sichern. Da es jedoch in unserem Land keine vom Menschen unbeeinflussten Landschaftsteile mehr gibt, versucht man auf künstliche Art und Weise solche zu schaffen, die man durch spezielle Pflegemaßnahmen in einen möglichst naturnahen Zustand zurückführt. Das Bundesnaturschutzgesetz soll dafür Sorge tragen, „dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auch in Zukunft gesichert bleiben.“

Hier ist der gesamte Wortlaut des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) vom 29. Juli 2009 zu finden. Das Gesetz ist am 1. März 2010 in Kraft getreten.

Stand: 2010
Dieser Text befindet sich in redaktioneller Bearbeitung.

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